NACE: Notizen.
A – Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Dieser Abschnitt umfasst die Nutzung der pflanzlichen und tierischen natu.rlichen Ressourcen. Dazu zählen Tätigkeiten wie Pflanzenbau, Tierzucht und Tierhaltung, Holzgewinnung und die Gewinnung anderer pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse in landwirtschaftlichen Betrieben oder in freier Natur.
01. – Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten
Diese Abteilung umfasst die beiden Tätigkeitsbereiche Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse und Gewinnung tierischer Erzeugnisse.
Sie umfasst ferner die ökologische Landwirtschaft sowie den Anbau gentechnisch veränderter Nutzpflanzen und die Haltung gentechnisch veränderter Nutztiere.
Diese Abteilung umfasst Freiland- wie auch Gewächshauskulturen.
Gruppe 01.5 (Gemischte Landwirtschaft) bildet eine Ausnahme von den Grundregeln zur Bestimmung der Haupttätigkeit.
Man geht hier davon aus, dass in zahlreichen landwirtschaftlichen Betrieben ein Gleichgewicht zwischen pflanzlicher und tierischer Erzeugung besteht und es willkürlich wäre, sie in die eine oder die andere Kategorie einzuordnen.
Ferner in dieser Abteilung eingeschlossen sind die Erbringung von mit der Landwirtschaft und der kommerziellen Jagd verbundenen Dienstleistungen sowie die Fallenstellerei und damit verbundene Tätigkeiten.
Nicht zur Landwirtschaft gerechnet wird die nachfolgende Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (eingeordnet in Abteilung 10 (Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln) und Abteilung 12 (Tabakverarbeitung)), die über die Aufbereitung für die Rohstoffmärkte hinausgeht.
Eingeschlossen ist die Aufbereitung von Erzeugnissen für die Rohstoffmärkte.
Nicht zur Landwirtschaft gerechnet werden ferner die Anlage von Feldern (z. B. Terrassierung und Entwässerung von Landwirtschaftsflächen, Anlage von Reisfeldern usw.), die in Abschnitt F (Baugewerbe/Bau) eingeordnet ist, sowie die in Abschnitt G eingeordneten Einkaufsvereinigungen und Genossenschaften, welche landwirtschaftliche Erzeugnisse vermarkten.
Ferner nicht eingeschlossen sind die Landschaftspflege und Landschaftserhaltung, die zur Klasse 81.30 zählen.
01.1 – Anbau einjähriger Pflanzen
Diese Gruppe umfasst den Anbau einjähriger Pflanzen, d. h. von Pflanzen mit einer Lebensdauer von weniger als zwei Wachstumsperioden. Eingeschlossen ist der Anbau dieser Pflanzen zum Zwecke der Erzeugung von Saatgut.
01.11 - Anbau von Getreide (ohne Reis), Hülsenfrüchten und Ölsaaten
Diese Klasse umfasst alle Arten des Anbaus von Getreide, Hülsenfrüchten und Ölsaaten im Freiland. Diese Pflanzen werden in landwirtschaftlichen Betrieben häufig nebeneinander angebaut.
01.19 - Anbau von sonstigen einjährigen Pflanzen
Diese Klasse umfasst den Anbau aller sonstigen einjährigen Pflanzen:
01.2 – Anbau mehrjähriger Pflanzen
Diese Gruppe umfasst den Anbau von mehrjährigen Pflanzen, d. h. Pflanzen, die mehr als zwei Wachstumsperiodenüberleben und die entweder nach jeder Periode absterben oder die kontinuierlich weiter wachsen. Ebenfalls dazu zählt der Anbau dieser Pflanzen zum Zwecke der Saatguterzeugung.
01.30 - Betrieb von Baumschulen, sowie Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken
Diese Klasse umfasst die Erzeugung sämtlichen vegetativen Pflanzmaterials einschließlich Stecklinge, Wurzeltriebe und Setzlinge, entweder zur direkten Pflanzenvermehrung oder zur Erzeugung von Unterlagen zum Veredeln, auf die zum Zwecke des Nutzpflanzenbaus ausgewählte Pfropfreiser gesetzt werden.
01.4 – Tierhaltung
Diese Gruppe umfasst die Haltung und die Zucht sämtlicher Tiere, mit Ausnahme der Zucht und der Haltung von Wassertieren.
01.50 - Gemischte Landwirtschaft
Diese Klasse umfasst die Kombination von Pflanzenbau und Tierhaltung ohne ausgeprägten Schwerpunkt. Der Gesamtumfang der landwirtschaftlichen Tätigkeit ist nicht entscheidend. Macht der Pflanzenbau oder die Tierhaltung in einem landwirtschaftlichen Betrieb mehr als 66 % des Standarddeckungsbeitrags aus, so ist die Gesamttätigkeit nicht dieser Klasse zuzurechnen, sondern entweder dem Pflanzenbau oder der Tierhaltung.
01.6 – Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen
Diese Gruppe umfasst Tätigkeiten, die mit der landwirtschaftlichen Produktion verbunden sind, sowie der Landwirtschaft ähnelnde Tätigkeiten, die nicht zu Produktionszwecken (im Sinne der Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse) unternommen werden, im Lohnauftrag. Eingeschlossen sind auch nach der Ernte anfallende Tätigkeiten in der pflanzlichen Erzeugung, die der Aufbereitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für den Rohstoffmarkt dienen.
01.64 - Saatgutaufbereitung
Diese Klasse umfasst alle nach der Ernte anfallenden Tätigkeiten zur Saatgutverbesserung durch Entfernen von Fremdstoffen, zu kleiner, mechanisch oder von Insekten beschädigter oder unreifer Samen sowie durch Trocknung des Saatgutes bis auf ein für die Lagerung unschädliches Niveaü
Diese Tätigkeit umfasst das Trocknen, Reinigen, Sortieren und Behandeln von Saatgut bis zur Vermarktung.
Eingeschlossen ist die Behandlung von gentechnisch verändertem Saatgut.
02. – Forstwirtschaft und Holzeinschlag
Diese Abteilung umfasst die Erzeugung von Stammholz sowie die Gewinnung und Sammlung von wild wachsenden Erzeugnissen des Waldes.
Hinzu kommen geringfügig bearbeitete Erzeugnisse wie Brennholz, Holzkohle oder Industrieholz (z. B. Grubenholz, Papierholz usw.).
Diese Tätigkeiten können sowohl in natürlichen als auch in angepflanzten Wäldern ausgeführt werden.
Ausgeschlossen ist die Weiterverarbeitung von Holz, angefangen bei Säge- und Hobelwerken (s. Abteilung 16).
02.10 - Forstwirtschaft
Die Klasse umfasst die Tätigkeiten, die in natürlichen oder künstlichen Wälder durchgeführt werden kann.
02.40 - Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag
Diese Klasse umfasst auch die Ausübung eines Teils der fortwirtschaftlichen Tätigkeit im Lohnauftrag.
03. – Fischerei und Aquakultur
Diese Abteilung umfasst den Fischfang und die Aquakultur, d. h. die Nutzung der Fischereiressourcen aus dem Meer-, Brack- oder Süsswasser zum Zwecke des Fischfangs und des Sammelns von Krusten-und Weichtieren und anderen Meeresprodukten (z. B. Wasserpflanzen, Perlen, Schwämme usw.).
Ferner umfasst diese Abteilung Tätigkeiten, die gewöhnlich in die Produktion auf eigene Rechnung integriert sind (z. B. Austernzucht zur Produktion von Perlen).
Die Erbringung von Dienstleistungen, die mit der Fischerei und Aquakultur im Süss- und Meereswasser verbunden sind, sind den entsprechenden Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten zuzuordnen.
Nicht zu dieser Abteilung zählen der Bau und die Reparatur von Schiffen und Booten (s. 30.10 und 33.15) sowie die Sportund Freizeitfischerei (s. 93.19).
Ausgenommen ist auch die Verarbeitung von Fisch, Krusten- und Weichtieren, unabhängig davon, ob sie in Anlagen an Land oder auf Fabrikschiffen erfolgt (s. 10.20).
03.1 – Fischerei
Diese Gruppe umfasst den „Fischfang”, d. h. die Jagd nach und das Sammeln zum Zwecke der Entnahme von wild lebenden Wassertieren (vor allem Fischen, Krusten- und Weichtieren) einschließlich Pflanzen aus den Meeres-, Küsten- oder Binnengewässern zum Verzehr durch den Menschen und zu anderen Zwecken, mit der Hand oder häufiger mit verschiedenen Fischfanggeräten, z. B. Netzen, Angeln oder Fallen, in stehendem Gewässer. Derartige Tätigkeiten können in der Gezeitenlinie ausgeübt werden (z. B. Sammeln von Weichtieren wie
Muscheln und Austern), von der Küste aus, von selbst gebauten Unterständen aus, oder aber, was gewöhnlich der Fall ist, durch den Einsatz kommerzieller Schiffe und Boote als Küsten- oder Hochseefischerei. Solche Tätigkeiten umfassen auch das Fischen in Gewässern mit künstlichem Fischbesatz.
03.2 – Aquakultur
Diese Gruppe umfasst die Aquakultur, d. h. den Produktionsprozess der Zucht bzw. des Anbaus und des Fangs bzw. Der Ernte von Meeresorganismen (Fischen, Krusten- und Weichtieren, Pflanzen, Krokodilen, Alligatoren und Amphibien) unter Einsatz von Techniken, die die Produktion der betreffenden Organismen über die natürliche Kapazität des Lebensraums hinaus steigern (z. B. regelmäßiger Besatz, Füttern und Schutz vor Räubern). Anbau/Zucht umfasst die Aufzucht der genannten Organismen in Gefangenschaft bis zum Jungtieralter oder
bis sie ausgewachsen sind. Ferner umfasst Aquakultur auch das Eigentum von Einzelpersonen, Unternehmen oder des Staates an einzelnen Organismen während der Aufzucht- oder Anbauphase bis hin zur und einschließlich der Ernte.
B – Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
Dieser Abschnitt umfasst die Gewinnung natürlich vorkommender fester (Kohle und Erze), flüssiger (Erdöl) und gasförmiger (Erdgas) mineralischer Rohstoffe.
Die Förderung solcher Rohstoffe erfolgt mit unterschiedlichen Verfahren: im Untertage- oder Übertage-Bergbau, mit Bohrungen, im Meeresbodenbergbau usw.
Er umfasst auch zusätzliche Tätigkeiten zur Aufbereitung von Rohstoffen für den Absatz, z. B. Zerkleinern, Mahlen, Waschen, Sortieren, Konzentration von Erzen, Verflüssigung von Erdgas und Brikettierung von festen Brennstoffen.
Diese Tätigkeiten werden häufig von den Förderbetrieben selbst und/oder nahe der Förderstelle gelegenen Betrieben ausgeführt.
Die Abteilungen, Gruppen und Klassen dieses Abschnitts sind nach dem hauptsächlich gewonnenen Rohstoff gegliedert.
In den Abteilungen 05 und 06 ist der Bergbau auf fossile Brennstoffe (Kohle, Braunkohle, Erdöl, Gas) bzw. deren Gewinnung aufgeführt, die Abteilungen 07 und 08 behandeln den Erzbergbau, die Gewinnung von Steinen und Erden und den sonstigen Bergbaü
Einige Tätigkeiten in diesem Abschnitt, die eng mit der Gewinnung von Kohlenwasserstoffen verbunden sind, können
05. – Kohlenbergbau
Diese Abteilung umfasst die Gewinnung fester mineralischer Rohstoffe im Untertagebau und im Tagebau sowie Tätigkeiten (z. B. Sortieren, Waschen, Brikettieren usw.), die zu marktfähigen Produkten führen.
Diese Abteilung umfasst nicht die Kokereien (s. 19.10), Dienstleistungen für den Braunkohlenbergbau (s. 09.90) oder die Herstellung von Briketts (s. 19.20)
06. – Gewinnung von Erdöl und Erdgas
Diese Abteilung umfasst: Neben Förderung von Erdöl umfasst diese Abteilung auch Gewinnung von Erdöl aus Ölschiefer und Ölsand, Gewinnung von Erdgas sowie Rückgewinnung von flüssigen Kohlenwasserstoffen.
Diese Abteilung umfasst den Betrieb und/oder die Erschließung von Erdöl- und Erdgasfeldern.
Dazu gehören auch Tätigkeiten wie Komplettierung und Ausrüstung von Bohrlöchern, Betrieb von Separatoren, Demulgatoren, Entsandern, Feldsammelleitungen für Rohöl sowie alle übrigen Tätigkeiten bei der Aufbereitung von Erdöl und Erdgas bis zum Ort des Abtransports von der Förderstelle.
07. – Erzbergbau
Diese Abteilung umfasst den Bergbau auf metallische Mineralien (Erze) im Untertage- oder Tagebau, im Meeresbodenbergbau usw.
Sie umfasst ferner Tätigkeiten der Aufbereitung und Anreicherung von Erz, wie das Brechen, Mahlen, Waschen,
07.2 – NE-Metallerzbergbau
Diese Gruppe umfasst den Bergbau auf nichteisenhaltige Metallerze.
08. – Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau
Diese Abteilung umfasst neben dem Betrieb von Bergwerken und Steinbrüchen auch Baggern von Schwemmland, Zerkleinern von Steinen und Ausbeutung von Salzgärten.
Die Erzeugnisse werden insbesondere verwendet beim Bau (z. B. Sand, Steine usw.), zur Herstellung von Baumaterial (z. B. Ton, Gips, Kalk usw.), Chemikalien usw.
Ausgeschlossen ist die Verarbeitung (außer Brechen, Mahlen, Schneiden, Waschen, Trocknen, Sortieren und Mischen) der gewonnenen Minerale.
09. – Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden
Diese Abteilung umfasst im Lohnauftrag erbrachte spezialisierte Dienstleistungen zur Unterstützung des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden.
Hierzu zählen Erkundungsleistungen im Form herkömmlicher Prospektierungsmethoden, etwa das Erbohren von Bohrkernen und geologische Beobachtungen sowie Bohrungen jeder Art zur Gewinnung von Öl sowie von metallischen und nichtmetallischen Mineralen.
Weitere typische Dienstleistungen sind der Bau von Fundamenten von Öl-und Gasbohrungen, das Zementieren von Mantelrohren für Öl- und Gasbohrungen, Spülen und Molchen von Öl- und Gasbohrungen, Entwässern und Auspumpen von Bergwerken, Abraumbeseitigung für Bergwerke usw.
C – Verarbeitendes Gewerbe/herstellung von Waren
Dieser Abschnitt umfasst die mechanische, physikalische oder chemische Umwandlung von Stoffen oder Teilen in Waren. Freilich ist dieses Kriterium allein nicht ausreichend, um die Herstellung von Waren zu definieren (siehe weiter unten den Hinweis zur Verarbeitung von Abfällen.. Es handelt sich dabei um Roh oder Grundstoffe aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht, Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden sowie um Erzeugnisse dieses Abschnitts selbst. Die wesentliche Änderung oder Neugestaltung von Waren wird
generell unter Herstellung von Waren eingeordnet. Das Ergebnis des Herstellungsverfahrens sind entweder Fertigwaren für den Gebrauch oder Verbrauch und Halbwaren zur weiteren Be- oder Verarbeitung. Beispiel: Das Erzeugnis der Tonerderaffination ist Einsatzgut für die Primärerzeugung von Aluminium, Primäraluminium ist Einsatzgut für Drahtziehereien und Aluminiumdraht ist Einsatzgut für die Herstellung von Fertigdraht. Die Herstellung von spezifischen Teilen, Zubehör und Zusatzvorrichtungen für Maschinen und Geräte wird generell der
gleichen Klasse zugeordnet wie die Herstellung der entsprechenden Maschinen und Geräte. Die Herstellung von unspezifischen Teilen von Maschinen und Geräten, z. B. Motoren, Kolben, Elektroinstallationsmaterial, Ventile, Getriebe, Kugellager, wird getrennt von den Maschinen und Geräten in den entsprechenden Klassen eingeordnet. Gleichwohl ist die Herstellung spezifischer Teile oder spezifischen Zubehörs durch Gießen oder Extrudieren von Kunststoffen in der Gruppe 22.2 inbegriffen. Das Zusammenbauen der Teile von Waren gilt ebenfalls
als Herstellung von Waren. Hierzu zählt auch der Zusammenbau von Waren sowohl aus selbst hergestellten als auch aus zugekauften Teilen. Die Rückgewinnung von Abfällen, d. h. die Verarbeitung von Abfällen zu Sekundärrohstoffen, ist der Gruppe 38.3 (Materialrückgewinnung) zugeordnet. Auch wenn dabei physikalische oder chemische Umwandlungen stattfinden, gilt sie nicht als Herstellung von Waren. Als Hauptzweck dieser Tätigkeiten wird die Behandlung oder Verarbeitung von Abfall angesehen, weshalb sie dem Abschnitt E
(Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen) zugeordnet werden. Hingegen wird die Herstellung neuer Enderzeugnisse (im Gegensatz zu Sekundärrohstoffen) auch dann unter der Herstellung von Waren eingereiht, wenn bei ihr Abfälle eingesetzt werden. So wird die Gewinnung von Silber aus Filmabfall als Herstellungsverfahren gewertet. Die spezialisierte Wartung, Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen gehört im Wesentlichen zur Abteilung 33 (Reparatur und Installation
von Maschinen und Ausrüstungen). Jedoch ist die Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern der Abteilung 95 (Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern) zugeordnet, die Reparatur von Kraftfahrzeugen aber der Abteilung 45 (Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) Wird die Installation von Maschinen und Ausrüstungen als spezialisierte Tätigkeit ausgeführt, so gehört sie zu 33.20. Hinweis: Die Grenzen zwischen Herstellung von Waren und den übrigen Abschnitten
des Klassifikationssystems mögen etwas verschwommen erscheinen. Grundsätzlich beinhalten die Wirtschaftszweige des Abschnitts „Verarbeitendes Gewerbe/ Herstellung von Waren” die Umwandlung von Stoffen in neue Waren. Das Ergebnis ist ein neues Erzeugnis. Die Definition neuer Produkte (Waren) kann jedoch subjektiv sein. Zur Erläuterung sind die folgenden Tätigkeiten aufgeführt, die in der NACE der Herstellung von Waren zugeordnet werden. Verarbeitung von Frischfisch (Entschalen von Austern, Filetieren von Fisch), nicht a – uf einem
Fischereifahrzeug durchgeführt (s. 10.20) – Pasteurisieren und Abfüllen von Milch (s. 10.51) – Lederveredlung (s. 15.11) – Holzimprägnierung (s. 16.10) – Herstellung von Druckerzeugnissen (s. 18.1) – Runderneuerung von Reifen (s. 22.11) – Herstellung von Frischbeton (s. 23.63) – Elektroplattieren, Plattieren, Wärmebehandlung von Metallen (s. 25.61) – Umbau oder Grundüberholung von Maschinen (z. B. Automotoren) (s. 29.10) Umgekehrt gibt es Tätigkeiten, die zwar gelegentlich Umwandlungsverfahren beinhalten, aber dennoch anderen
NACEAbschnitten zugeordnet werden (oder, anders ausgedrückt, nicht zum Verarbeitenden Gewerbe/ zur Herstellung von Waren zählen). Dazu gehören: – Holzgewinnung, eingeordnet in Abschnitt A (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei); – Zubereitung von Nahrungsmitteln zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle, eingeordnet in Abteilung 56 (Gastronomie) – Veredlung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, eingeordnet in Abschnitt A (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei); – Aufbereitung von Erzen und anderen Mineralen, eingeordnet in Abschnitt B
(Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden); – Errichtung von Bauten und Ausführung von Herstellungstätigkeiten auf der Baustelle, eingeordnet in Abschnitt F (Baugewerbe/Bau); – Aufteilung von Massengütern in kleinere Mengen einschließlich Verpacken, Umverpacken oder Abfüllen von Erzeugnissen wie Spirituosen oder Chemikalien; Abfallsortieren; Mischen von Farben nach Kundenauftrag; Schneiden von Metallen nach Kundenauftrag; Bearbeitung, deren Ergebnis kein neuartiges Gut ist, eingeordnet in Abschnitt G (Handel; Instandhaltung
und Reparatur von Kraftfahrzeugen)
10. – Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln
Diese Abteilung umfasst die Verarbeitung von Erzeugnissen der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei zu Nahrungs- und Futtermitteln, sowie die Herstellung verschiedener Halbwaren, die noch keine Nahrungs- und Futtermittel darstellen.
Häufig entstehen auch Nebenerzeugnisse von mehr oder weniger hohem Wert (z. B. Häute aus der Schlachtung oder Ölkuchen aus der Ölerzeugung).
Die einzelnen Unterteilungen stellen auf die verschiedenen hergestellten Erzeugnisse ab: Fleisch, Fisch, Obst und Gemüse, Öle und Fette, Milcherzeugnisse, Mühlenerzeugnisse, Futtermittel und sonstige Nahrungsmittel.
Die Produktion kann auf eigene Rechnung oder im Auftrag Dritter (z. B. Lohnschlachtung) erfolgen.
Einige Tätigkeiten werden zur Herstellung von Waren gezählt, selbst wenn man diese auch als Einzelhandelstätigkeit im eigenen Ladengeschäft des Herstellers auffassen könnte (z. B. Bäckereien, Konditoreien und Fleischverarbeitung).
Sofern jedoch nur eine geringfügige Verarbeitung erfolgt, die keine wirkliche Umwandlung darstellt wird die Einheit dem Handel in Abschnitt G zugeordnet.
Die Zubereitung von Nahrungsmitteln zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle ist in Abteilung 56 (Gastronomie) eingeordnet.
Die Verarbeitung von Schlachtabfällen und -nebenerzeugnissen zu Futtermitteln wird in 10.9 eingeordnet, die Verarbeitung von Nahrungsmittel- und Getränkeabfällen zu Sekundärrohstoffen hingegen in 38.3
10.4 – Herstellung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten
Diese Gruppe umfasst die Herstellung von rohen und raffinierten Ölen und Fetten aus Stoffen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, jedoch nicht das Auslassen und Raffinieren von Speck und anderen essbaren tierischen Fetten.
10.6 – Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen
Diese Gruppe umfasst das Mahlen von Getreide oder Gemüse zu Mehl, das Mahlen, Reinigen und Polieren von Reis sowie die Herstellung von Mehlmischungen oder Teigen aus diesen Erzeugnissen. Nassmahlen von Mais und Gemüse sowie die Herstellung von Stärke und von Erzeugnissen daraus.
10.7 – Herstellung von Back- und Teigwaren
Diese Gruppe umfasst die Herstellung von Backwaren und Teigwaren
10.8 – Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln
Diese Gruppe umfasst die Herstellung von Zucker und Süsswaren, Fertiggerichten, Kaffee, Tee und Gewürzen sowie von begrenzt haltbaren Lebensmitteln und Spezialitäten
10.85 - Herstellung von Fertiggerichten
Diese Klasse umfasst die Herstellung von fertigen (d. h. zubereiteten, gewürzten und gegarten) Gerichten.
Diese Gerichte werden durch die Verarbeitung haltbar gemacht, etwa durch Tiefkühlen oder Verpacken in Konservendosen.
Diese Gerichte sind für den Wiederverkauf verpackt und gekennzeichnet, d. h., dass diese Klasse die Zubereitung von Gerichten zum sofortigen Verzehr nicht umfasst.
Um als Gericht zu gelten, müssen diese Zubereitungen aus mindestens zwei Zutaten (außer Gewürzen usw.) bestehen. Herstellung von Fleischfertiggerichten ( – einschließlich Geflügel)
11. – Getränkeherstellung
Diese Abteilung umfasst die Herstellung von Getränken wie nichtalkoholische Getränke und Mineralwasser, die Herstellung von alkoholischen Getränken vornehmlich durch Gärung, wie Bier, Wein und Spirituosen.
11.07 - Herstellung von Erfrischungsgetränken; Gewinnung natürlicher Mineralwässer
Diese Klasse umfasst die Herstellung von nichtalkoholischen Getränken (außer nichtalkoholischem Bier und Wein)
12. – Tabakverarbeitung
Diese Abteilung umfasst die Verarbeitung von Tabak zu einer für den Konsum geeigneten Ware.
13. – Herstellung von Textilien
Diese Abteilung umfasst Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei, Weberei, Veredlung von Textilien und Bekleidung, Herstellung von konfektionierten Textilwaren außer Bekleidung (z. B. Hauswäsche, Decken, Vorleger, Seilerwaren usw.).
Der Anbau natürlicher Fasern ist in Abteilung 01 eingeordnet, die Herstellung von synthetischen Fasern als chemisches Verfahren jedoch in Klasse 20.60.
Die Herstellung von Bekleidung ist Gegenstand von Abteilung 14.
13.10 - Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei
Diese Klasse umfasst die Vorgänge des Aufbereitens auf textilen Fasern und das Verspinnen von Spinnstoffen.
Dazu eignen sich unterschiedliche Rohstoffe, z. B. Seide, Wolle und andere tierische, pflanzliche und Kunstfasern, Papier, Glasfasern usw.
13.20 - Weberei
Diese Klasse umfasst das Weben von Textilien.
Dazu eignen sich unterschiedliche Rohstoffe, z. B. Seide, Wolle und andere tierische, pflanzliche und Kunstfasern, Papier, Glasfasern usw.
13.30 - Veredlung von Textilien und Bekleidung
Diese Klasse umfasst die Veredlung von Textilien und Bekleidung, z. B. durch Bleichen, Färben, Appretieren und ähnliche Verfahren.
13.9 – Herstellung von sonstigen Textilwaren
Diese Gruppe umfasst die Herstellung von Erzeugnissen aus Textilien außer Bekleidung, wie konfektionierte Textilwaren, Teppiche, Brücken und Läufer, Seilerwaren, Bänder, Posamentierwaren usw.
13.95 - Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)
Diese Klasse umfasst alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung von Textilien und Textilwaren, die in den Abteilungen 13 oder 14 nicht anderweit genannt sind, und beinhaltet eine große Anzahl von Verfahren sowie eine Vielzahl unterschiedlicher Güter.
14. – Herstellung von Bekleidung
Diese Abteilung umfasst alle Schneiderarbeiten (Konfektionskleidung oder Maßanfertigung) aus allen Materialien (Leder, Gewebe, gewirkter und gestrickter Stoff usw.) für alle Bekleidungsartikel (z. B. Oberbekleidung, Herren-, Damen- und Kinderwäsche, Arbeits-, Stadt- oder Freizeitkleidung) und Bekleidungszubehör.
Es wird dabei nicht unterschieden zwischen Bekleidung für Erwachsene und Bekleidung für Kinder oder zwischen moderner und traditioneller Bekleidung.
Die Abteilung 14 umfasst ferner die Herstellung von Pelzwaren (Pelzfelle und Pelzbekleidung).
Es beinhaltet nicht die Veredelung von Kleidungsstücken (vgl. 13:30).
14.1 – Herstellung von Bekleidung (ohne Pelzbekleidung)
Diese Gruppe umfasst die Herstellung von Bekleidung.
Dazu können Stoffe aller Art verwendet werden, und diese können überdies beschichtet, imprägniert oder gummiert sein.
15. – Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen
Diese Abteilung umfasst das Zurichten und Färben von Pelzen und die Verarbeitung von Fellen zu Leder durch Gerben und Zurichten sowie die Weiterverarbeitung des Leders zu Gebrauchsgegenständen.
Sie beinhaltet ferner die Herstellung von gleichartigen Erzeugnissen aus anderen Stoffen (Kunstleder oder Lederersatz), etwa von Schuhwerk aus Gummi, von Reisekoffern und -taschen aus Textilien usw.
Die Erzeugnisse aus Lederersatz werden deshalb hier eingereiht, weil das Verfahren zu ihrer Herstellung dem für Erzeugnisse aus Leder ähnelt (z. B. Reisegepäck) und sie oft in der selben statistischen Einheit hergestellt werden.
15.1 – Herstellung von Leder und Lederwaren (ohne Herstellung von Lederbekleidung)
Diese Gruppe umfasst die Herstellung von Leder und Fellen sowie von Erzeugnissen daraus.
16. – Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel)
Diese Abteilung umfasst die Herstellung von Holzwaren wie Bauholz, Sperrholz, Furniere, Verpackungsmittel, Lagerbehälter und Ladungsträger, Bodenbeläge, Fachwerk, vorgefertigte Gebäude.
Das Produktionsverfahren umfasst Sägen, Hobeln, Drechseln, Laminieren und Zusammenbau von Holzerzeugnissen, ausgehend von in Blöcke geschnittenen Stämmen oder Bauholz, das geschnitten oder von Dreh- und Schälmaschinen oder anderem Werkzeug bearbeitet wird.
Das Bauholz oder andere bearbeitete Holzteile können dann noch gehobelt oder anders zugerichtet und zu Fertigerzeugnissen wie Verpackungsmittel, Lagerbehälter und Ladungsträger zusammengebaut werden.
Abgesehen von den Sägewerken richtet sich die Untergliederung dieser Abteilung im Wesentlichen nach den jeweils hergestellten Erzeugnissen.
16.2 – Herstellung von sonstigen Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel)
Diese Gruppe umfasst die Herstellung von Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren, und zwar sowohl von Grundformen als auch von zusammengebauten Erzeugnissen.
17. – Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus
Diese Abteilung umfasst die Herstellung von Holz- und Zellstoff und veredelten Papiererzeugnissen.
Die Herstellung Dieser Erzeugnisse wird zusammengefasst, da sie eine Reihe von vertikal verbundenen Verfahren bildet.
In einer Einheit werden häufig mehrere Verfahren durchgeführt.
Es gibt im Wesentlichen drei Tätigkeiten: Die Herstellung von Holz- und Zellstoff besteht in der Trennung der Zellstofffasern von den anderen im Holz enthaltenen Stoffen oder in der Auflösung und Entfärbung von Altpapier sowie der Beimischung von Reagenzien in kleinen Mengen, um den Zusammenhalt der Fasern zu verstärken.
Bei der Herstellung von Papier wird der Zellstoffbrei auf ein Drahtsieb aufgebracht und bildet ein Endlosblatt.
Veredelte Papiererzeugnisse werden aus Papier und anderem Material durch verschiedene Verfahren hergestellt.
Eingeschlossen sind auch bedruckte Papiererzeugnisse (z. B. Tapeten, Geschenkpapier usw.), sofern das Drucken von Informationen nicht der Hauptzweck ist.
Die Herstellung von Holz- und Zellstoff, Papier, Karton und Pappe zählt zur Gruppe 17.1, die übrigen Klassen umfassen die Herstellung von weiterverarbeitetem Papier und Papiererzeugnissen.
18. – Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern
Diese Abteilung umfasst Drucken von Erzeugnissen wie Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Geschäftsvordrucke, Grußkarten usw. und beinhaltet auch Unterstützungstätigkeiten wie Buchbinderei, Klischeeherstellung und Data Imaging.
Die hier eingeordneten Unterstützungstätigkeiten sind integraler Bestandteil der Herstellung von Druckerzeugnissen, und ein Erzeugnis (Druckplatte, Computer Speicherplatte oder -datei), das integraler Bestandteil der Herstellung von Druckerzeugnissen ist, wird fast immer im Rahmen dieser Tätigkeiten hergestellt.
Die beim Drucken angewandten Verfahren beinhalten eine Reihe von Techniken zur Bildübertragung von Platten, Rastern oder Computerdateien auf andere Medien wie Papier, Kunststoff, Metall, Textilien oder Holz.
Am häufigsten ist die Bildübertragung von Platten oder Rastern auf das Medium (Lithografie, Tief-, Sieb- und Flexodruck).
Häufig dient die Computerdatei auch dazu, den Druckmechanismus, eine elektrostatische oder eine sonstige Vorrichtung unmittelbar zu steuern, um ein Bild zu erzeugen (digitaler oder anschlagfreier Druck).
Zwar können Drucken und Verlegen in der gleichen Einheit erfolgen, doch geht der Trend dahin, dass diese verschiedenen Tätigkeiten nicht in der gleichen Arbeitsstätte ausgeführt werden.
Diese Abteilung umfasst auch die Vervielfältigung bespielter Datenträger, z. B. CDs, Videoaufzeichnungen oder Software auf Bändern, Platten usw.
Nicht zu dieser Abteilung gehört das Verlagswesen (s. Abschnitt J)
18.1 – Herstellung von Druckerzeugnissen
Diese Gruppe umfasst das Drucken von Erzeugnissen wie Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Geschäftsdrucksachen, Grußkarten usw. und beinhaltet auch Unterstützungstätigkeiten wie Buchbinderei, Klischeeherstellung und Data Imaging.
Das Drucken kann mit unterschiedlichen Verfahren auf unterschiedliche Materialien erfolgen.
19. – Kokerei und Mineralölverarbeitung
Diese Abteilung umfasst die Verarbeitung von Rohöl und Kohle zu gebrauchsfertigen Erzeugnissen.
Das vorherrschende Verfahren ist die Mineralölverarbeitung durch Trennung von Rohöl in Teilerzeugnisse anhand von Verfahren wie Spaltung und Destillation.
Diese Abteilung umfasst die Herstellung von Gasen wie Ethan, Propan und Butan als Erzeugnisse von Erdölraffinerien.
Diese Abteilung umfasst sowohl die Herstellung charakteristischer Produkte auf eigene Rechnung (z. B. Koks, Butan, Propan, Benzin, Kerosin, Heizöl usw.) als auch Weiterverarbeitungsleistungen (z. B. Mineralölraffination im Lohnauftrag).
Nicht eingeschlossen ist die Herstellung von Gasen in anderen Einheiten (24.14), die Herstellung von Industriegasen (20.11), die Gewinnung von Erdgas (Methan, Ethan, Butan bzw. Propan) (06.20) und die Herstellung gasförmiger Brennstoffe außer Erdölgas (z. B. Kohlengas, Wassergas, Generatorgas, Gas von Gaswerken) (35.21).
Die Herstellung von petrochemischen Erzeugnissen aus raffiniertem Erdöl ist in Abteilung 20 eingereiht.
19.20 - Mineralölverarbeitung
Diese Klasse umfasst die Herstellung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen aus Rohöl, bituminösen Mineralen und deren Fraktionierungsprodukten.
Das Raffinieren von Erdöl umfasst mindestens eine der folgenden Tätigkeiten: Fraktionierung; direkte Destillation von Rohöl; Spaltung
20. – Herstellung von chemischen Erzeugnissen
Diese Abteilung umfasst die Verarbeitung organischer und anorganischer Rohstoffe in einem chemischen Verfahren zu chemischen Erzeugnissen.
Hierbei wird unterschieden zwischen der Herstellung von chemischen Grundstoffen (in der ersten Gruppe) und der Herstellung von Zwischen- und Endprodukten durch Weiterverarbeitung chemischer Grundstoffe (s. übrige Gruppen).
20.1 – Herstellung von chemischen Grundstoffen, Du.ngemitteln und Stickstoffverbindungen, Kunststoffen in Primärformen und synthetischem Kautschuk in Primärformen.
Diese Gruppe umfasst die Herstellung von chemischen Grundstoffen, Düngemitteln und den entsprechenden Stickstoffverbindungen sowie von Kunststoffen und synthetischem Kautschuk in Primärformen.
20.13 - Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
Diese Klasse umfasst die Herstellung von chemischen Stoffen nach grundlegenden Verfahren.
Das Ergebnis dieser Verfahren sind in der Regel getrennte chemische Elemente oder chemische Verbindungen.
20.14 - Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien
Diese Klasse umfasst die Herstellung von chemischen Stoffen nach grundlegenden Verfahren wie thermisches Spalten und Destillation.
Das Ergebnis dieser Verfahren sind in der Regel getrennte chemische Elemente oder chemische Verbindungen.
20.16 - Herstellung von Kunststoffen in Primärformen
Diese Klasse umfasst die Herstellung von Harzen, Kunststoffen und nichtvulkanisierbaren thermoplastischen Elastomeren sowie das Mischen und Verschneiden von Harzen nach Kundenwunsch und die Herstellung von synthetischen Harzen nach eigener Spezifikation.
20.5 – Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen
Diese Gruppe umfasst die Herstellung von Sprengstoffen und pyrotechnischen Erzeugnissen, Leimen, etherischen Ölen und sonstigen chemischen Erzeugnissen, z. B. fotochemischen Erzeugnissen (einschließlich Filme und lichtempfindlichen Papiers), zusammengesetzte Diagnostikreagenzien usw.
21. – Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen
Diese Abteilung umfasst die Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen und pharmazeutischen Spezialitäten.
Sie beinhaltet auch die Herstellung von Arzneimitteln chemischen und botanischen Ursprungs.
22. – Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren
Diese Abteilung umfasst die Herstellung von Erzeugnissen aus Gummi und Kunststoffen.
Diese Abteilung wird durch die eingesetzten Rohstoffe charakterisiert.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Herstellung aller aus diesen Rohstoffen gefertigten Waren hier zugeordnet ist.
22.1 – Herstellung von Gummiwaren
Diese Gruppe umfasst die Herstellung von Gummiwaren.
22.2 – Herstellung von Kunststoffwaren
Diese Gruppe umfasst die Verarbeitung von neuen oder gebrauchten (d. h. rückgewonnenen) Kunststoffharzen zu Halbfertig- oder Fertigwaren durch Formpressen, Extrudieren, Spritzgießen, Blasformen und -gießen.
In den meisten Fällen erlaubt das Fertigungsverfahren die Herstellung einer breiten Palette von Erzeugnissen.
23. – Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden
Diese Abteilung umfasst die Herstellungstätigkeiten unter Verwendung eines einzigen Stoffs mineralischen Ursprungs.
Sie umfasst die Herstellung von Glas und Erzeugnissen daraus (z. B. Flachglas, Hohlglas, Glasfasern, technische Glaswaren usw.), keramischen Erzeugnissen, Ziegeln und Erzeugnissen aus gebranntem Ton sowie Zement und Gips, und zwar von den Rohstoffen bis hin zu den Fertigwaren.
Die Herstellung von be- und verarbeiteten Naturwerksteinen und Natursteinen und sonstigen Mineralerzeugnissen ist in Diese Abteilung ebenfalls eingeordnet.
23.1 – Herstellung von Glas und Glaswaren
Diese Gruppe umfasst Glas, in beliebigem Verfahren und jeglicher Form hergestellt, sowie Glaswaren
23.20 - Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren
Diese Klasse umfasst die Herstellung von Halbfertigwaren aus in Bergwerken oder Steinbrüchen gewonnenen nichtmetallischen
Mineralen wie Sand, Kies, Steine oder Ton.
23.4 – Herstellung von sonstigen Porzellan- und keramischen Erzeugnissen
Diese Gruppe umfasst die Herstellung von Fertigwaren aus in Bergwerken oder Steinbrüchen gewonnenen nichtmetallischen Mineralen wie Sand, Kies, Steine oder Ton.
23.9 – Herstellung von Schleifkörpern und Schleifmitteln auf Unterlage sowie sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g
Diese Gruppe umfasst die Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien.
24. – Metallerzeugung und -bearbeitung
Diese Abteilung umfasst die Tätigkeiten des Schmelzens und Legierens von Eisenmetallen und NE-Metallen aus Erz, Roheisen oder Schrott mit elektrometallurgischen und anderen metallurgischen Verfahren.
Diese Abteilung umfasst ferner die Herstellung von Metalllegierungen und Superlegierungen durch Zugabe anderer chemischer Elemente zu reinen Metallen.
Die nach dem Schmelzen und Legieren in der Regel in Blockform zur Verfügung stehenden Erzeugnisse werden durch Walz-, Zieh- und Extrusionsverfahren zu Platten, Blech, Bandstahl, Stabstahl, Stangen, Draht, Rohren oder Hohlprofilen bzw. in geschmolzener Form zu Gusserzeugnissen und anderen Grundmetallerzeugnissen verarbeitet.
24.1 – Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
Diese Gruppe umfasst ü A. die Direktreduktion von Eisenerz, Herstellung von Roheisen in flüssiger oder fester Form, Umwandlung von Roheisen in Stahl, Herstellung von Ferrolegierungen und Herstellung von Stahlerzeugnissen.
24.3 – Sonstige erste Bearbeitung von Eisen und Stahl
Diese Gruppe umfasst die Herstellung von anderen Erzeugnissen durch Kaltverarbeitung von Stahl.
24.5 – Gießereien
Diese Gruppe umfasst die Herstellung von Halbzeug und verschiedenen Gussstücken mit einem Gussverfahren.
24.51 - Eisengießereien
Diese Klasse umfasst die Tätigkeiten von Eisengießereien.
25. – Herstellung von Metallerzeugnissen
Diese Abteilung umfasst die Herstellung „reiner” Metallerzeugnisse (wie Bauelemente, Behälter und Konstruktionen), die in der Regel statisch und unbeweglich sind.
Demgegenüber umfassen die Abteilungen 26-30 Kombinationen bzw. Montagen solcher Metallerzeugnisse (mitunter mit anderen Materialien) zu komplexeren Einheiten, die bewegliche Teile umfassen, sofern es sich nicht um rein elektrische, elektronische oder optische handelt.
Diese Abteilung umfasst ferner die Herstellung von Waffen und Munition.
25.1 – Stahl- und Leichtmetallbau
Diese Gruppe umfasst die Herstellung von Konstruktionen und Konstruktionsteilen (z. B. Tragwerken), aus Metall.
25.2 – Herstellung von Metalltanks und -behältern; Herstellung von Heizkörpern und – kesseln für Zentralheizungen
Diese Gruppe umfasst die Herstellung von Konstruktionen und Konstruktionsteilen (z. B. Tragwerken), aus Metall.
25.3 – Herstellung von Dampfkesseln (ohne Zentralheizungskessel)
Diese Gruppe umfasst die Herstellung von Dampfkesseln.
25.5 – Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen
Diese Gruppe umfasst allgemeine Tätigkeiten der Metallbearbeitung wie Schmieden oder Pressen, die üblicherweise im Lohnauftrag ausgeführt werden.
25.6 – Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung; Mechanik a. n. g.
Diese Gruppe umfasst allgemeine Tätigkeiten der Metallbearbeitung wie Plattieren, Beschichten, Gravieren, Bohren, Polieren, Schweißen usw., die üblicherweise im Lohnauftrag ausgeführt werden.
25.7 – Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen
Diese Gruppe umfasst die Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen.
25.9 – Herstellung von sonstigen Metallwaren
Diese Gruppe umfasst die Herstellung einer Vielzahl von Metallerzeugnissen für die verschiedensten Anwendungen im Haushalt und im kommerziellen Bereich, wie Dosen und Eimer; Nägel, Bolzen und Muttern; Hausrat aus Metall; Vorrichtungen aus Metall; Schiffsschrauben und Anker; montiertes Gleismaterial usw.
26. – Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen
Diese Abteilung umfasst die Herstellung von Computern, peripheren Geräten, Telekommunikationsgeräten und ähnlichen elektronischen Erzeugnissen sowie von entsprechenden Produktkomponenten.
Charakteristisches Merkmal der in Diese Abteilung eingeordneten Herstellungsprozesse ist der Entwurf und die Anwendung von integrierten Schaltungen sowie die Anwendung hoch spezialisierter Miniaturisierungstechnologien.
Diese Abteilung umfasst auch die Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik, Mess-, Kontroll-, Navigationsund Steuerungsinstrumenten, Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten, elektromedizinischen Geräten, optischen Instrumenten und Geräten sowie magnetischen und optischen Datenträgern.
26.11 - Herstellung von elektronischen Bauelementen
Diese Klasse umfasst die Herstellung von Halbleiterbauelementen und sonstigen Bauelementen für elektronische Anwendungen.
26.20 - Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten
Diese Klasse umfasst die Herstellung und/oder den Zusammenbau von Datenverarbeitungsgeräten, beispielsweise Mainframe- Computern, Desktop-Computern, Laptops und Servern sowie von peripheren Geräten, z. B. Datenspeichern sowie Ein- und Ausgabegeräten (Drucker, Monitore, Tastaturen).
Datenverarbeitungsgeräte können in analoger, digitaler oder hybrider Funktionsweise hergestellt werden. Die am häufigsten vorkommenden digitalen Datenverarbeitungsgeräte weisen die nachfolgenden Merkmale auf:
(1) Sie können das Verarbeitungsprogramm/die Programme und die für die unmittelbare Ausführung des Programms erforderlichen Daten speichern;
(2) sie können unter Berücksichtigung der Nutzeranforderungen programmiert werden;
(3) sie führen die vom Nutzer festgelegten arithmetischen Berechnungen aus und
(4) sie führen selbstständig ein Verarbeitungsprogramm aus, bei dessen Ausführung logische Operationen anzuwenden sind.
Analoge Datenverarbeitungsgeräte sind in der Lage, mathematische Modelle zu simulieren und enthalten als Mindestkonfiguration analoge Steuer- und Programmierelemente.
26.30 - Herstellung von Geräten und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik
Diese Klasse umfasst die Herstellung von Telefon- und Datenkommunikationsgeräten mit einer kabelgestützten oder kabellosen Signalübertragung wie Geräte für Hörfunk- und Fernsehsendeeinrichtungen und für die leitungslose Kommunikation.
26.40 - Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik
Diese Klasse umfasst die Herstellung von elektronischen Audio- und Videogeräten für den Haushalt und für Fahrzeuge, von Rundspruchsystemen und Verstärkergeräten für Musikinstrumente.
26.5 – Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- u. ä. Instrumenten und Vorrichtungen; Herstellung von Uhren
Diese Gruppe umfasst die Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- und Steuerungsinstrumenten und -vorrichtungen für verschiedene industrielle und nichtindustrielle Anwendungszwecke, darunter Zeitmessgeräte wie Uhren und andere Vorrichtungen.
26.51 - Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- u. a. Instrumenten und Vorrichtungen
Diese Klasse umfasst die Herstellung der folgenden Geräte: Such-, Detektions-, Navigations-, Streckenführungs-, aeronautische und nautische Systeme und -Instrumente, selbsttätige Steuerungs und Regelungstechnik für Geräte wie Heizung, Klimaanlagen, Kühlsysteme, ferner Instrumente und Geräte zur Messung, Anzeige, Aufzeichnung, Übertragung und Steuerung der Temperatur, der Feuchtigkeit, des Luftdrucks, des Unterdrucks, der Verbrennung, des Durchflusses, der Höhe, der Viskosität, der Dichte, des Säuregehalts, der Konzentration und der Rotation;
summierende Messgeräte und Zähleinrichtungen;
Instrumente und Instrumentsysteme für die Laboranalyse der chemischen oder physikalischen Zusammensetzung oder Konzentration von Proben fester, flüssiger, gasförmiger oder gemischter Stoffe, sonstige Mess- und Prüfinstrumente und ihre Bestandteile.
Hierzu zählt auch die Herstellung nichtelektrischer Mess-, Kontroll-, Navigations- und Steuerungsinstrumente (mit Ausnahme einfacher mechanischer Geräte).
26.52 - Herstellung von Uhren
Diese Klasse umfasst die Herstellung von Klein- und Großuhren, Zeitmessgeräten und ihren Bestandteilen.
26.70 - Herstellung von optischen und fotografischen Instrumenten und Geräten
Diese Klasse umfasst die Herstellung von optischen Instrumenten und Linsen, beispielsweise von Ferngläsern, Mikroskopen (ohne Elektronen- oder Feldionenmikroskope), Teleskopen, Prismen und Linsen (ohne ophthalmische Gläser); das Beschichten oder Polieren von Linsen (ohne ophthalmische Anwendungen); das Anbringen von Linsen (ohne ophthalmische Anwendungen) sowie die Herstellung fotografischer Ausrüstung wie Fotoapparate und Beleuchtungsmesser.
26.80 - Herstellung von magnetischen und optischen Datenträgern
Diese Klasse umfasst die Herstellung von magnetischen und optischen Datenträgern.
27. – Herstellung von elektrischen Ausru.stungen
Diese Abteilung umfasst die Herstellung von Computern, peripheren Geräten, Telekommunikationsgeräten und ähnlichen elektronischen Erzeugnissen sowie von entsprechenden Produktkomponenten.
Charakteristisches Merkmal der in Diese Abteilung eingeordneten Herstellungsprozesse ist der Entwurf und die Anwendung von integrierten Schaltungen sowie die Anwendung hoch spezialisierter Miniaturisierungstechnologien.
Diese Abteilung umfasst auch die Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik, Mess-, Kontroll-, Navigationsund Steuerungsinstrumenten, Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten, elektromedizinischen Geräten, optischen Instrumenten und Geräten sowie magnetischen und optischen Datenträgern.
27.1 – Herstellung von Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren, Elektrizitätsverteilungsund schalteinrichtungen
Diese Gruppe umfasst die Herstellung von Elektrizitätserzeugungs- und -verteilungseinrichtungen und Transformatoren; Elektromotoren, Generatoren und Motor-Generator-Aggregaten.
27.11 - Herstellung von Elektromotoren, Generatoren und Transformatoren
Diese Klasse umfasst die Herstellung aller Elektromotoren und Transformatoren: Wechselstrom-, Gleichstrom- und Allstromgeräte.
27.2 – Herstellung von Batterien und Akkumulatoren
Diese Klasse umfasst die Herstellung von nichtwiederaufladbaren und von wiederaufladbaren Batterien
27.20 - Herstellung von Batterien und Akkumulatoren
Diese Klasse umfasst die Herstellung von nichtwiederaufladbaren und von wiederaufladbaren Batterien.
27.3 – Herstellung von Kabeln und elektrischem Installationsmaterial
Diese Gruppe umfasst die Herstellung von stromführendem und nichtstromführendem Installationsmaterial, unabhängig davon, aus welchem Material es hergestellt wird, für die Installation von Stromkreisen. Isolierung von Drähten und die Herstellung von Glasfaserkabeln.
27.33 - Herstellung von elektrischem Installationsmaterial
Diese Klasse umfasst die Herstellung von stromführendem und von nichtstromführendem Installationsmaterial, unabhängig davon, aus welchem Material es hergestellt wird, für die Installation von elektrischen Stromkreisen.
27.40 - Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten
Diese Klasse umfasst die Herstellung von Glühlampen und Leuchtröhren und Teilen davon (ohne Glasrohlinge für Glühlampen) sowie die Herstellung von Beleuchtungskörpern und Teilen davon (ohne stromführendes elektrisches Installationsmaterial).
27.5 – Herstellung von Haushaltsgeräten
Diese Gruppe umfasst die Herstellung von elektrischen Klein- und Haushaltsgeräten, Haushaltsventilatoren, Haushaltsstaubsaugern, elektrischen Bodenpflegemaschinen für den Haushalt, Haushaltskochgeräten, Wäschepflegegeräten für den Haushalt, Haushaltskühlschränken, Gefrierschränken und Kühltruhen und sonstigen elektrischen oder nichtelektrischen Haushaltsgeräten wie Geschirrspülmaschinen, Warmwasserbereiter und Mülltrennsysteme. Diese Gruppe umfasst die Herstellung von Geräten, die mit Strom, Gas oder durch eine andere
Energiequelle betrieben werden.
27.90 - Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten a. n. g.
Diese Klasse umfasst die Herstellung von verschiedenen anderen elektrischen Geräten und Vorrichtungen außer Motoren, Generatoren, Batterien und Akkumulatoren, elektrischem Installationsmaterial, Beleuchtungen und Haushaltsgeräten.
28. – Maschinenbau
Diese Abteilung umfasst den Bau von Maschinen, die mechanisch oder durch Wärme auf Materialien einwirken oder an Materialien Vorgänge durchführen (wie Bearbeitung, Besprühen, Wiegen oder Verpacken), einschließlich ihrer mechanischen Bestandteile, die Kraft erzeugen und anwenden, sowie speziell gefertigter Teile.
Hierunter fallen feste, bewegliche oder handgeführte Vorrichtungen, ungeachtet, ob sie für Industrie und Gewerbe, den Bau, die Landwirtschaft oder für den Einsatz im Haushalt bestimmt sind.
Diese Abteilung umfasst ferner die Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln.
In dieser Abteilung wird unterschieden zwischen der Herstellung von Spezialmaschinen für bestimmte einzelne oder eine kleine Gruppe von Wirtschaftszweigen der NACE und der Herstellung von nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen.
Diese Abteilung umfasst ferner die Herstellung von sonstigen, anderweitig in dieser Klassifikation nicht zugeordneten Spezialmaschinen, und zwar unabhängig davon, ob sie in einem Produktionsablauf eingesetzt werden, für Kirmes-Fahrgeschäfte, Ausrüstung für automatische Bowlingbahnen usw.
28.3 – Herstellung von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen
Diese Gruppe umfasst:
28.4 – Herstellung von Werkzeugmaschinen
Diese Gruppe umfasst die Herstellung von Maschinen zur Metallbearbeitung und von Werkzeugmaschinen, d. h. von Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Metallen und anderen Stoffen (Holz, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen, kaltem Glas usw.), einschließlich solcher, die dazu einen Laserstrahl, Ultraschallwellen, Plasmabögen, magnetische Impulse usw. nutzen.
28.9 – Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige
Diese Gruppe umfasst die Herstellung von Spezialmaschinen, d. h. von Maschinen, die ausschließlich in einem bestimmten Wirtschaftszweig der NACE oder in einigen wenigen Wirtschaftszweigen zum Einsatz kommen. Zwar werden die meisten dieser Maschinen in anderen Herstellungsverfahren, etwa der Herstellung von Nahrungsmitteln oder Textilien verwendet, doch umfasst diese Gruppe auch die Herstellung von Spezialmaschinen für andere Wirtschaftszweige (die nicht die Herstellung von Waren betreffen), etwa Abschussrampen für
Flugzeuge oder für Kirmes-Fahrgeschäfte.
28.99 - Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige a. n. g.
Diese Klasse umfasst die Herstellung von anderweitig nicht genannten Spezialmaschinen.
(einschließlich Teile und Zubehör)
29. – Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen
Diese Abteilung umfasst die Herstellung von Kraftwagen zur Personen- oder Güterbeförderung. Sie umfasst ferner die Herstellung verschiedener Teile und Zubehör sowie die Herstellung von Anhängern und Sattelanhängern.
Wartung und Instandsetzung von Kraftwagen werden in der Klasse 45.20 nachgewiesen.
30. – Sonstiger Fahrzeugbau
Diese Abteilung umfasst den sonstigen Fahrzeugbau, wie den Schiffbau und die Herstellung von Booten, die Herstellung von Schienenfahrzeugen, Luft- und Raumfahrzeugen und die Herstellung von Teilen dafür.
30.1 – Schiff- und Bootsbau
Diese Gruppe umfasst den Bau von Schiffen, Booten und anderen schwimmenden Vorrichtungen für die Personen- oder Güterbeförderung sowie für Sport- und Freizeitzwecke.
30.11 - Schiffbau (ohne Boots- und Yachtbau)
Diese Klasse umfasst den Bau von Schiffen, außer Boote und Yachten für Sport- und Freizeitzwecke, und von schwimmenden Vorrichtungen:
30.3 – Luft- und Raumfahrzeugbau
Diese Gruppe umfasst:
30.9 – Herstellung von Fahrzeugen a. n. g.
Diese Gruppe umfasst die Herstellung von Fahrzeugen, mit Ausnahme von Kraftwagen, Schienen-, Wasser-, Luft- oder Raumfahrzeugen sowie militärischen Fahrzeugen.
31. – Herstellung von Möbeln
Diese Abteilung umfasst die Herstellung von Möbeln und verwandten Erzeugnissen aus beliebigem Material, außer Stein, Beton und Keramik.
Die für die Herstellung der Möbel eingesetzten Verfahren sind die üblichen Verfahren zur Formgebung und zur Verbindung von Teilen, einschließlich Schneiden, Hobeln und Laminieren.
Das Design des Möbelstücks unter ästhetischen und funktionellen Gründen ist ein wichtiger Aspekt des Herstellungsverfahrens.
Einige der in der Möbelherstellung genutzten Verfahren ähneln Verfahren in anderen Herstellungsbereichen.
So finden sich Schneide- und Montageverfahren auch in der Herstellung von Holzträgern, die unter Abteilung 16 (Holzgewerbe (ohne Herstellung von Möbeln)) fallen.
Allerdings unterscheidet sich die Herstellung von Möbeln aus Holz von der allgemeinen Holzverarbeitung durch die Vielzahl der Verfahren.
Ähnliches gilt für die Herstellung von Möbeln aus Metall, in der Verfahren verwendet werden, die auch bei der Herstellung von gewalzten Erzeugnissen in Abteilung 25 (Herstellung von Metallerzeugnissen) eingesetzt werden.
Das Formungsverfahren von Möbeln aus Kunststoff ähnelt dem der Formungsverfahren anderen Erzeugnisse aus Kunststoff.
Dennoch ist die Herstellung von Möbeln aus Kunststoff im Allgemeinen eine spezialisierte Tätigkeit.
31.01 - Herstellung von Büro- und Ladenmöbeln
Diese Klasse umfasst die Herstellung von Möbeln aller Arten aus beliebigem Material (außer Stein, Beton oder Keramik) für alle Einsatzbereiche und die verschiedensten Zwecke.
32. – Herstellung von sonstigen Waren
Diese Abteilung umfasst die Herstellung einer Reihe von Erzeugnissen, die nicht unter andere Teile der Klassifikation fallen.
Da es sich hier um die Abteilung für sonstige Erzeugnisse handelt, können die Herstellungsverfahren, die Ausgangsstoffe und die Verwendung der Erzeugnisse weit auseinander gehen.
Die üblichen Gliederungskriterien wurden daher nicht angewandt.
32.1 – Herstellung von Mu.nzen, Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen
Diese Gruppe umfasst die Herstellung von Schmuck und Fantasieschmuck.
32.40 - Herstellung von Spielwaren
Diese Klasse umfasst die Herstellung von Puppen, Spielzeug und Spielen, auch elektronischen, Modellbau- und Bastelkästen und Spielfahrzeuge (ohne Fahrräder und Dreiräder aus Metall).
32.50 - Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien
Diese Klasse umfasst die Herstellung von Laborgeräten, medizinischen und chirurgischen Instrumenten, chirurgischen Apparaten und Geräten, zahnmedizinischen Apparaten und Geräten, kieferorthopädischen Erzeugnissen, Zahnersatz und Zahnspangen. Sie umfasst auch die Herstellung von medizinischen, zahnmedizinischen und ähnlichen Möbeln, bei denen Zusatzfunktionen den Zweck des Möbels bestimmen, beispielsweise Zahnarztstühle mit eingebauter hydraulischer Funktion.
33. – Reparatur und Installation von Maschinen und Ausru.stungen
Diese Abteilung umfasst die fachgerechte Instandsetzung von hergestellten Waren zur Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit Dieser Maschinen, Ausrüstungsgegenstände und anderen Erzeugnisse.
Die Erbringung von allgemeinen oder regelmäßigen Wartungsarbeiten an derartigen Erzeugnissen, durch die die optimale Funktion gewährleistet und Betriebsstörungen und unnötige Reparaturen vermieden werden sollen, fallen ebenfalls darunter.
Diese Abteilung umfasst nur fachgerechte Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten.
Ein beträchtlicher Anteil der Reparaturen wird durch die Hersteller der Maschinen, Ausrüstungen und sonstigen Waren durchgeführt.
In diesem Fall erfolgt die Klassifizierung der an diesen Reparatur- und Wartungsarbeiten beteiligten Einheiten nach dem Wertschöpfungsprinzip, das diese kombinierten Tätigkeiten häufig dem Hersteller der Waren zuordnet.
Entsprechendes gilt für die Kombination von Handel und Reparatur.
Der Umbau oder die Grundüberholung von Maschinen oder Ausrüstungen gilt als Herstellungstätigkeit und ist in anderen Klassen dieses Abschnitts enthalten.
Die Reparatur und Instandhaltung von Waren, die sowohl als Investitionsgüter als auch als Gebrauchsgüter genutzt werden, wird üblicherweise als Reparatur und Instandhaltung von Gebrauchsgütern klassifiziert (z. B. Reparatur von Büround Wohnmöbeln (s. 95.24)).
Des Weiteren ist in dieser Abteilung die fachgerechte Installation von Maschinen erfasst.
Die Installation von Ausrüstungen, die einen festen Bestandteil eines Gebäudes oder eines Bauwerks bilden, beispielsweise die elektrische Verkabelung, der Einbau von Rolltreppen oder Klimaanlagen gehört zum Baugewerbe/Baü
33.1 – Reparatur von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausru.stungen
Diese Gruppe umfasst die spezialisierte Reparatur von hergestellten Waren zur Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit dieser Metallerzeugnisse, Maschinen und Ausrüstungsgegenstände und anderer Erzeugnisse. Die Erbringung von allgemeinen oder regelmäßigen Wartungsarbeiten an derartigen Erzeugnissen, durch die die optimale Funktion gewährleistet und Betriebsstörungen und unnötige Reparaturen vermieden werden sollen, fallen ebenfalls darunter.
33.11 - Reparatur von Metallerzeugnissen
Diese Klasse umfasst die Reparatur und Instandhaltung von Metallerzeugnissen der Abteilung 25.
33.12 - Reparatur von Maschinen
Diese Klasse umfasst die Reparatur und Instandhaltung von kommerziell genutzten Maschinen und Geräten, etwa das Schärfen und Einbauen von Klingen oder Sägeblättern von kommerziellen oder Industriemaschinen oder die Erbringung von Schweißarbeiten (z. B. an Fahrzeugen im Rahmen allgemeiner Reparaturleistungen); die Reparatur von landwirtschaftlichen Geräten und anderen schweren und industriellen Geräten und Ausrüstungen (z. B. Gabelstapler und sonstige Fördergeräte, Werkzeugmaschinen, kommerziell genutzte
Kältemaschinen, Baugeräte, Bergbaugeräte) einschließlich Maschinen und Ausrüstungen der Abteilung 28.
33.13 - Reparatur von elektronischen und optischen Geräten
Diese Klasse umfasst die Reparatur und Instandhaltung von Waren der Gruppen 26.5, 26.6 und 26.7, außer denjenigen, die als Haushaltsgeräte angesehen werden.
33.14 - Reparatur von elektrischen Ausrüstungen
Diese Klasse umfasst die Reparatur und Instandhaltung von Waren der Abteilung 27, ohne diejenigen der Gruppe 27.5 (Haushaltsgeräte).
33.15 - Reparatur und Instandhaltung von Schiffen, Booten und Yachten
Diese Klasse umfasst die Reparatur und Instandhaltung von Schiffen und Booten. Die Werksüberholung und der werksseitige Umbau von Schiffen fällt jedoch unter Abteilung 30.
33.16 - Reparatur und Instandhaltung von Luft- und Raumfahrzeugen
Diese Klasse umfasst die Reparatur und Instandhaltung von Luft- und Raumfahrzeugen.
33.17 - Reparatur und Instandhaltung von Fahrzeugen a. n. g.
Diese Klasse umfasst die Reparatur und Instandhaltung von sonstigen Fahrzeugen der Abteilung 30, außer Kraft- und Fahrrädern.
33.19 - Reparatur von sonstigen Ausrüstungen
Diese Klasse umfasst die Reparatur und Instandhaltung von Ausrüstungen, die in keine andere Gruppe dieser Abteilung fallen.
33.20 - Installation von Maschinen und Ausrüstungen a. n. g.
Diese Klasse umfasst die fachgerechte Installation von Maschinen. Die Installation von Ausrüstungen, die einen festen Bestandteil eines Gebäudes oder eines Bauwerkes bilden, beispielsweise die elektrische Verkabelung, der Einbau von Rolltreppen, Einbruchsicherungen oder Klimaanlagen gehören zum Baugewerbe/Baü
D – Energieversorgung
Dieser Abschnitt umfasst die Elektrizitäts-, Gas-, Wärme- und Warmwasserversorgung üÄ. durch ein fest installiertes Netz von Strom- bzw. Rohrleitungen.
Der Umfang des Netzes ist nicht entscheidend.
Eingeschlossen ist auch die Versorgung von Industrie- und Gewerbegebieten, sowie von Wohngebäuden.
Unter diesen Abschnitt fällt daher der Betrieb von Anlagen, die Elektrizität oder Gas erzeugen und verteilen bzw. deren Erzeugung und Verteilung überwachen.
Ebenfalls eingeschlossen ist die Wärme- und Kälteversorgung.
35.1 – Elektrizitätsversorgung
Diese Gruppe umfasst die Erzeugung großer Elektrizitätsmengen, deren Übertragung von den Erzeugungsanlagen an Verteilerstationen und die Verteilung an die Endverbraucher.
35.2 – Gasversorgung
Diese Gruppe umfasst die Erzeugung von Gas und die Verteilung von Erd- oder Synthesegas an den Verbraucher durch Rohrleitungen. Eingeschlossen sind Anbieter oder Makler, die den Verkauf von Gas über Gasverteilungsnetze vermitteln, die von Dritten betrieben werden. Der selbstständige Betrieb von Gas(fern)leitungen, die Gaserzeuger mit -verteilern oder verschiedene Ballungsgebiete miteinander verbinden, gehört nicht zu dieser Gruppe, sondern zum Transport in Rohrfernleitungen.
Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
Dieser Abschnitt umfasst Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entsorgung (Sammlung, Behandlung und Beseitigung) verschiedener Abfälle, wie z. B. fester oder nichtfester Abfälle aus Industrie, Gewerbe oder Haushalten, sowie der Sanierung von Altlasten.
Die Endprodukte der Abfall- oder Abwasserbehandlung können entweder beseitigt oder neuen Produktionsprozessen zugeführt werden.
Auch Tätigkeiten der Wasserversorgung fallen unter diesen Abschnitt, da sie häufig entweder in Verbindung mit der Abwasserbehandlung durchgeführt werden oder von Einheiten, die auch mit der Abwasserbehandlung befasst sind.
36. – Wasserversorgung
Diese Abteilung kommerziellen Abnehmern mit Wasser, das auf unterschiedliche Art gewonnen und verteilt werden kann.
36.00 - Wasserversorgung
Diese Klasse umfasst Tätigkeiten zur Versorgung von Haushalten und kommerziellen Abnehmern mit Wasser. Das Wasser kann auf unterschiedliche Weise gewonnen und verteilt werden. Eingeschlossen ist der Betrieb von Bewässerungskanälen; nicht eingeschlossen sind der Betrieb von Sprinkleranlagen und ähnliche Hilfsdienstleistungen für die Landwirtschaft.
37. – Abwasserentsorgung
Diese Abteilung umfasst den Betrieb von Kanalnetzen oder Kläranlagen zur Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abwasser.
38. – Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Ru.ckgewinnung
Diese Abteilung umfasst die Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfallstoffen. Dazu zählt auch die kommunale Beförderung von Abfallstoffen und der Betrieb von Anlagen der stofflichen Rückgewinnung (d. h. von Anlagen, die Wertstoffe aus Abfallströmen heraussortieren).
38.1 – Sammlung von Abfällen
Diese Gruppe umfasst die Sammlung von Haushalts-, Industrie- und Gewerbeabfällen in Mülltonnen, fahrbaren Behältern, Containern usw. Es handelt sich sowohl um nicht gefährliche als auch um gefährliche Abfälle. Eingeschlossen sind z. B. Haushaltsabfälle, Altbatterien, verbrauchte Speiseöle und -fette, Altöle aus Schiffen und Reparaturwerkstätten sowie Bauschutt und Abbruchmaterial.
38.12 - Sammlung gefährlicher Abfälle
Diese Klasse umfasst die Sammlung von (festen und nichtfesten) gefährlichen Abfällen mit explosionsgefährlicher, brandfördernder, entzündlicher, giftiger, reizender, krebserzeugender, ätzender, ansteckender oder anderweitig schädlicher Wirkung auf Mensch und Umwelt. Dies kann die Ermittlung, Behandlung, Verpackung und Kennzeichnung von Abfällen zum Zwecke des Transports beinhalten.
38.2 – Abfallbehandlung und beseitigung
Diese Gruppe umfasst die Beseitigung von verschiedenen Abfällen mittels unterschiedlicher Verfahren und die dafür erforderliche Vorbehandlung, z. B.: Behandlung organischer Abfälle zum Zwecke der Entsorgung; Behandlung und Entsorgung von kontaminierten lebenden oder toten Tieren und von kontaminierten Abfällen sowie von schwach radioaktiven Abfällen aus Krankenhäusern usw.; Verbringung von Abfällen zu Land und Versenkung oder Einleitung in Gewässer; Vergraben oder Unterpflügen von Abfällen; umweltverträgliche Entsorgung von
Altwaren wie Kühlschränken; Abfallverbrennung. Inbegriffen ist auch die Energiegewinnung durch Abfallverbrennung.
38.21 - Behandlung und Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle; Herstellung von Kompost
Diese Klasse umfasst die Vorbehandlung und Beseitigung (fester und nichtfester) nicht gefährlicher Abfälle durch:
38.22 - Sammlung gefährlicher Abfälle
Diese Klasse umfasst die Vorbehandlung und Beseitigung von (festen und nichtfesten) gefährlichen Abfällen mit explosionsgefährlicher, brandfördernder, entzündlicher, giftiger, reizender, gesundheitsschädlicher, Krebs erzeugender, ätzender, ansteckender oder anderweitig schädlicher Wirkung auf Mensch und Umwelt. Diese Klasse umfasst:
38.31 - Zerlegen von Schiffs- und Fahrzeugwracks und anderen Altwaren
Diese Klasse umfasst das Zerlegen aller Arten von Wracks und anderer Altwaren (Kraftwagen, Schiffe, Computer, Fernseh- und andere Geräte) zur Materialrückgewinnung.
38.32 - Rückgewinnung sortierter Werkstoffe
Diese Klasse umfasst die Verarbeitung von metallischen und nichtmetallischen Altmaterialien, Reststoffen und Erzeugnissen zu Sekundärrohstoffen, in der Regel unter Einsatz eines mechanischen oder chemischen Umwandlungsverfahrens. Eingeschlossen ist die Materialrückgewinnung aus Abfallströmen durch: 1. Aussortieren von Wertstoffen aus Strömen nicht gefährlichen Abfalls (d. h. aus dem Müll) oder 2. Sortierung von vermischten Wertstoffen (z. B. Papier, Kunststoffe, leere Getränkedosen und Metalle) in bestimmte Kategorien. Beispiele für die angewandten mechanischen oder chemischen Verarbeitungsprozesse:
39. – Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung
Diese Abteilung umfasst Dienstleistungen zur Beseitigung von Umweltverschmutzungen, d. h. die Säuberung von kontaminierten Gebäuden, Standorten und Böden sowie von Oberflächen- und Grundwasser.
F – Baugewerbe/bau
Diese Abteilung umfasst allgemeine und spezialisierte Hoch- und Tiefbautätigkeiten.
Dazu zählen Neubau, Instandsetzung, An- und Umbau, die Errichtung von vorgefertigten Gebäuden oder Bauwerken auf dem Baugelände sowie provisorischer Bauten.
Es handelt sich um die Errichtung von kompletten Wohn-, Büro- und Geschäftsgebäuden, öffentlichen Gebäuden, Gebäuden der Versorgungswirtschaft, landwirtschaftlichen Gebäuden usw. einerseits sowie von Autobahnen, Straßen, Brücken, Tunneln, Bahnverkehrsstrecken, Rollbahnen, Häfen und anderen Wasserbauten, Bewässerungsanlagen, Kanalisationen, Industrieanlagen, Rohrleitungen und elektrischen Leitungen, Sportanlagen usw. andererseits.
Diese Arbeiten können auf eigene Rechnung oder im Lohnauftrag ausgeführt werden.
Ein Teil der Arbeiten, manchmal auch die gesamte praktische Arbeit, kann an Subunternehmer vergeben werden.
Einheiten, die die Gesamtverantwortung für ein Bauprojekt innehaben fallen unter diesen Abschnitt.
Ebenfalls eingeschlossen sind die Renovierung von Gebäuden und Ingenieurbauten.
Dieser Abschnitt umfasst den vollständigen Bau von Gebäuden (Abteilung 41) und von Tiefbauten (Abteilung 42) sowie spezialisierte Bautätigkeiten, insofern diese nur einen Teil der gesamten Bauarbeiten darstellen (Abteilung 43).
Die Vermietung von Baugeräten mit Bedienungspersonal wird nach der jeweils mit diesen Geräten ausgeführten Bautätigkeit klassifiziert.
Dieser Abschnitt umfasst auch die Realisierung von Wohnungsbauvorhaben und anderen Bauvorhaben zum späteren Verkauf durch Sicherstellung der Finanzierung und technischen Ausführung.
Zielen die Bautätigkeiten nicht auf einen späteren Verkauf der Bauwerke, sondern auf deren Nutzung ab (z. B. durch die spätere Vermietung von Räumen in diesen Gebäuden oder die Nutzung von Anlagen zu Produktionszwecken), sind die Einheiten nicht hier einzuordnen, sondern nach ihren operativen Tätigkeiten, z. B. Grundstück- und Wohnungswesen, Herstellung von Waren usw.
41. – Hochbau
Diese Abteilung umfasst die Errichtung von Gebäuden aller Art. Dazu zählen Neubau, Instandsetzung, An- und Umbau, die Errichtung von vorgefertigten Gebäuden oder Bauwerken auf dem Baugelände sowie provisorischer Bauten. Es handelt sich um den Bau von kompletten Wohn-, Büro- und Geschäftsgebäuden, öffentlichen Gebäuden, Gebäuden der Versorgungswirtschaft, landwirtschaftlichen Gebäuden usw.
41.2 – Bau von Gebäuden
Diese Gruppe umfasst die vollständige Errichtung von Wohn- und Nichtwohngebäuden auf eigene Rechnung oder im Lohnauftrag. Die Bauarbeiten können zum Teil oder auch zur Gänze an Subunternehmer vergeben werden. Werden nur spezialisierte Bautätigkeiten ausgeführt, so fallen diese unter Abteilung 43.
42. – Tiefbau
Diese Abteilung umfasst den Bau von Tiefbauten. Dazu zählen Neubau, Instandsetzung, An- und Umbau, die Errichtung von vorgefertigten Bauwerken auf dem Baugelände sowie provisorischer Bauten. Es handelt sich um große bauliche Anlagen wie Autobahnen, Straßen, Brücken, Tunnel, Bahnverkehrsstrecken, Rollbahnen, Häfen und andere Wasserbauten, Bewässerungsanlagen, Kanalisationen, Industrieanlagen, Rohrleitungen und elektrische Kabelnetze, Sportanlagen usw. Die Arbeiten können auf eigene Rechnung oder im Lohnauftrag
ausgeführt werden. Ein Teil der Arbeiten, manchmal auch die gesamte praktische Arbeit, kann an Subunternehmer vergeben werden.
42.21 - Rohrleitungstiefbau, Brunnenbau und Kläranlagenbau
Diese Klasse umfasst den Bau von Leitungen und von Bauwerken, die zu Versorgungsanlagen gehören.
42.22 - Kabelnetzleitungstiefbau
Diese Klasse umfasst den Bau von Leitungen zur Verteilung von elektrischem Strom und von Fernmeldeleitungen sowie den Bau der damit untrennbar verbundenen Gebäude und Bauwerke.
43. – Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe
Diese Abteilung umfasst den spezialisierten Hoch- und Tiefbau, also die Durchführung von Teilarbeiten an Hoch- und Tiefbauten oder die entsprechenden Vorarbeiten. Im Allgemeinen handelt es sich um spezialisierte Tätigkeiten, die besondere Fachkenntnisse bzw. Ausrüstungen erfordern. Dazu zählen Tätigkeiten wie Pfahlgründung, Fundamentarbeiten, Rohbau, Betonbau, Maurerarbeiten, Pflasterarbeiten, Gerüstbau, Dachdeckung usw. Die Errichtung von Stahlkonstruktionen zählt ebenfalls dazu, sofern die Einzelteile nicht von derselben Einheit
hergestellt werden. Die Arbeiten des spezialisierten Hoch- und Tiefbaus werden in der Regel von Subunternehmern ausgeführt, besonders die entsprechenden Reparaturarbeiten werden jedoch unmittelbar für den Eigentümer ausgeführt. Baufertigstellung und Ausbauarbeiten sind ebenfalls eingeschlossen. Zu dieser Abteilung zählt ferner die Installation aller Arten von Anlagen der Versorgungstechnik, die für die Nutzung eines Gebäudes erforderlich sind. Diese Tätigkeiten werden meist auf dem Baugelände ausgeführt, manchmal findet jedoch auch
eine werkseitige Vorfertigung statt. Hierunter fallen Tätigkeiten wie die Installation von Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Antennen, Alarmanlagen und sonstigen elektrischen Anlagen, Sprinkleranlagen, Aufzügen, Rolltreppen usw. Ferner zählen dazu Abdichtarbeiten gegen Wasser, Wärme- und Schalldämmung, Blecharbeiten, Installation von Kühlanlagen für kommerzielle Nutzung, Installation von Beleuchtungs- und Signalanlagen für Straßen, Bahnverkehrsstrecken, Flughäfen, Häfen usw. Eingeschlossen sind auch die
entsprechenden Reparaturarbeiten. Sonstiger Ausbau beinhaltet Tätigkeiten, die für den Ausbau und die Fertigstellung eines Gebäudes erforderlich sind. Dazu zählen Glaserarbeiten, Putzarbeiten, Maler- und Dekorationsarbeiten, Verlegen von Bodenbelägen wie Fliesen, Parkett, Teppichböden usw. oder Verkleiden von Wänden mit Materialien wie Fliesen, Tapeten usw., Abschleifen von Fußböden, Zimmerei, Akustikarbeiten, Fassadenreinigung usw. Eingeschlossen sind auch die entsprechenden Reparaturarbeiten. Die Vermietung von Baugeräten
mit Bedienungspersonal wird nach der jeweils ausgeführten Bautätigkeit klassifiziert.
43.1 – Abbrucharbeiten und vorbereitende Baustellenarbeiten
Diese Gruppe umfasst Tätigkeiten zur Vorbereitung von Baustellen für die anschließenden Bauarbeiten, einschließlich des Abbruchs vorhandener Bauwerke.
43.11 – Abbrucharbeiten und vorbereitende Baustellenarbeiten
Diese Gruppe umfasst Tätigkeiten zur Vorbereitung von Baustellen für die anschließenden Bauarbeiten, einschließlich des Abbruchs vorhandener Bauwerke.
43.2 – Bauinstallation
Diese Gruppe umfasst den Einbau technischer Anlagen, die für die Nutzung eines Gebäudes erforderlich sind. Hierzu zählt die Elektro-, Wasser-, Gas-, Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlageninstallation, der Einbau von Aufzügen usw.
43.21 - Installation von elektrischer und elektronischer Systeme.
Diese Klasse umfasst folgende Elektroinstallationen in Gebäuden und Tiefbauwerken aller Arten: Diese Klasse umfasst:
43.22 - Gas-, Wasser-, Heizungs- sowie Lüftungs- und Klimainstallation. (einschließlich Wartung und Reparatur)
Diese Klasse umfasst die Installation von Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungs- sowie Klimaanlagen, einschließlich Erweiterung, Umbau, Instandhaltung und Reparatur.
43.29 - Sonstige Bauinstallation
Diese Klasse umfasst die Installation von anderen Anlagen als Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen oder Industriemaschinen in Gebäuden und anderen Bauwerken.
G – Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
Dieser Abschnitt umfasst den Groß- und Einzelhandel (d. h. Verkauf ohne Weiterverarbeitung) mit jeder Art von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen beim Verkauf von Handelswaren.
Groß- und Einzelhandel sind die letzten Glieder in der Absatzkette für Handelswaren.
Auch in diesem Abschnitt enthalten sind die Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen.
Verkauf ohne Weiterverarbeitung umfasst die im Handel übliche Behandlung (bzw. Manipulation) wie Sortieren, Klassieren und Zusammenstellen von Waren, Mischen von Waren (zum Beispiel Mischen von Sand), Abfüllen in Flaschen (mit oder ohne vorherige Flaschenspülung), Abpacken, Auspacken und Umpacken zur Verteilung in kleineren Mengen, Lagerung (auch gefroren oder gekühlt).
Abteilung 45 umfasst alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kraftfahrzeughandel und –reparatur, während zu den Abteilungen 46 und 47 alle sonstigen Verkaufstätigkeiten gehören.
Die Unterscheidung zwischen Abteilung 46 (Großhandel) und Abteilung 47 (Einzelhandel) erfolgt nach dem vorherrschenden Kundentyp.
Großhandel umfasst den Wiederverkauf (Verkauf ohne Weiterverarbeitung) von Neu- und Gebrauchtwaren an Einzelhändler, Unternehmen, kommerzielle Nutzer, Körperschaften und berufliche Nutzer oder den Wiederverkauf an andere Großhändler sowie die Handelsvermittlung bzw. den Kaufabschluss auf Rechnung solcher Auftraggeber.
Die typischen Großhändler sind diejenigen, die Eigentümer der von ihnen gehandelten Waren sind.
Dazu zählen beispielsweise Industriezulieferer, Exportfirmen, Importfirmen und Einkaufsgenossenschaften sowie Verkaufsniederlassungen und Verkaufsbüros (keine Ladengeschäfte), die von Hersteller- oder Bergbaubetrieben getrennt von ihren Betriebsanlagen eingerichtet werden, um ihre Produkte zu vermarkten, und die nicht lediglich Bestellungen für Direktlieferungen aus ihren Betrieben abwickeln.
Ferner zählen dazu Waren- und Rohstoffmakler, Kommissionäre und Handelsvertreter sowie landwirtschaftliche Einkaufs- und Absatzgenossenschaften.
Die Tätigkeit von Großhändlern besteht in der Regel darin, Waren in großen Mengen zusammenzustellen, zu sortieren und zu klassieren, auszupacken, umzupacken und in kleineren Mengen weiterzuverteilen (z. B. Arzneimittel), Waren zu lagern, zu kühlen, auszuliefern und aufzustellen, für ihre Kunden Werbung zu betreiben und Etiketten zu gestalten.
Einzelhandel umfasst den Wiederverkauf (Verkauf ohne Weiterverarbeitung) von Neu- und Gebrauchtwaren vor allem an private Haushalte für den privaten Ge- oder Verbrauch, in Verkaufsräumen, Warenhäusern, an Ständen, durch Versandhäuser, Straßenhändler und Haustürverkauf, Verbrauchergenossenschaften, Auktionshäuser usw.
Die Einzelhändler erwerben zumeist das Eigentum an den von ihnen gehandelten Waren, zum Teil sind sie aber auch als Handelsvertreter für einen Auftraggeber tätig und verkaufen auf Konsignations- oder auf Kommissionsbasis.
45. – Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
Diese Abteilung umfasst alle Tätigkeiten, die sich auf Kraftfahrzeuge einschließlich Lastkraftwagen, Anhänger und Krafträder beziehen, außer deren Herstellung und Vermietung: Groß- und Einzelhandel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen, Reparatur und Instandhaltung von Kraftfahrzeugen, Groß- und Einzelhandel mit Teilen und Zubehör von Kraftfahrzeugen. Ebenfalls eingeschlossen ist die Handelsvermittlung von Kraftfahrzeugen. Diese Abteilung umfasst ferner auch das Waschen, Polieren usw. von Kraftfahrzeugen. Nicht zu dieser Abteilung
gehören der Einzelhandel mit Kraft- und Schmierstoffen sowie Kühlmitteln für Kraftfahrzeuge und die Vermietung von Kraftwagen und -rädern.
45.3 – Handel mit Kraftwagenteilen und -zubehör
Diese Gruppe umfasst Groß- und Einzelhandel mit Teilen, Bauelementen, Material, Werkzeugen und Zubehör aller Art für Kraftfahrzeuge, z. B.: Gummireifen und Luftschläuchen, Zündkerzen, Batterien, Beleuchtungsgeräten und elektrischen Teilen
46. – Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und Krafträdern)
Diese Abteilung umfasst Großhandel auf eigene Rechnung oder Handelsvermittlung, und zwar sowohl Binnengroßhandel als auch internationalen Großhandel (Import/Export).
46.1 – Handelsvermittlung
Diese Gruppe umfasst:
Tätigkeiten von Handelsvertretern, Handelsmaklern und allen anderen Großhändlern, die im Namen und auf Rechnung anderer Handel treiben Zusammenbringen von Käufern und Verkäufern von Waren oder Besorgung von Handelsgeschäften im Namen eines Auftraggebers, auch über das Internet
46.4 – Großhandel mit Gebrauchs- und Verbrauchsgu.tern
Diese Gruppe umfasst den Großhandel mit Gebrauchs- und Verbrauchsgütern, einschließlich Textilien.
46.5 – Großhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik
Diese Gruppe umfasst den Großhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT), d. h. mit Datenverarbeitungsgeräten, Telekommunikationsgeräten und elektronischen Bauteilen.
46.6 – Großhandel mit sonstigen Maschinen, Ausru.stungen und Zubehör
Diese Gruppe umfasst den Großhandel mit speziellen Maschinen, Ausrüstungen und Zubehör für alle Wirtschaftszweige sowie mit nichtwirtschaftszweigspezifischen Maschinen.
46.7 – Sonstiger Großhandel
Diese Gruppe umfasst sonstige, in anderen Gruppen dieser Abteilung nicht aufgeführte Tätigkeiten des Fachgroßhandels. Hierzu zählt auch der Großhandel mit Halbwaren, ausgenommen landwirtschaftlichen Halbwaren, die typischerweise nicht für den Haushaltsgebrauch gedacht sind.
47. – Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)
Diese Abteilung umfasst den Wiederverkauf (Verkauf ohne Weiterverarbeitung) von Neu- und Gebrauchtwaren vor allem an private Haushalte für den privaten Ge- oder Verbrauch, in Verkaufsräumen, Warenhäusern, an Ständen, durch Versandhäuser, Straßenhändler und Haustürverkauf, Verbrauchergenossenschaften usw. Der Einzelhandel wird zunächst nach der Art der Verkaufsstelle klassifiziert (Einzelhandel in Verkaufsräumen: Gruppen 47.1 bis 47.7; Einzelhandel nicht in Verkaufsräumen: Gruppen 47.8 und 47.9). Der Einzelhandel in
Verkaufsräumen umfasst auch den Einzelhandel mit Gebrauchtwaren (Klasse 47.79). Zudem wird beim Einzelhandel in Verkaufsräumen unterschieden zwischen Facheinzelhandel (Gruppen 47.2 bis 47.7) und Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (Gruppe 47.1). Der Facheinzelhandel in Verkaufsräumen wird weiter nach dem Warensortiment unterteilt. Der Einzelhandel nicht in Verkaufsräumen wird nach Arten des Einzelhandels unterteilt, wie Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten (Gruppe 47.8) und sonstiger Einzelhandel nicht in
Verkaufsräumen, z. B. Versandhandel, Haustürverkauf, Automatenverkauf usw. (Gruppe 47.9). Die in dieser Abteilung verkauften Waren sind auf Erzeugnisse beschränkt, die allgemein als Konsumgüter oder Einzelhandelswaren bezeichnet werden. Daher sind Waren, die normalerweise nicht im Einzelhandel verkauft werden, wie etwa Getreide, Erze, Industriemaschinen usw., ausgeschlossen. Ebenfalls zu dieser Abteilung gehören Einheiten, deren Tätigkeit überwiegend im Verkauf ausgestellter Waren an private Haushalte besteht, etwa von
Personalcomputern, Papier- und Schreibwaren, Farben oder Holz, auch wenn diese Produkte nicht für den persönlichen Gebrauch oder für den Haushalt bestimmt sind. Die handelsübliche Behandlung, die z. B. Sortieren, Trennen, Zusammenstellen und Verpacken umfassen kann, tangiert nicht die Wesenseigenschaften einer Ware. Diese Abteilung umfasst auch den Einzelhandel durch Handelsvertreter und Einzelhandelstätigkeiten von Auktionshäusern.
47.1 – Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (in Verkaufsräumen)
Diese Gruppe umfasst den Einzelhandel (in Verkaufsräumen) mit einem breit gefächerten Warensortiment in derselben Einheit, etwa in Supermärkten oder Kaufhäusern.
47.4 – Einzelhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik (in Verkaufsräumen)
Diese Gruppe umfasst den Facheinzelhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT), wie Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte, Telekommunikationsgeräte und Geräten der Unterhaltungselektronik.
47.5 – Einzelhandel mit sonstigen Haushaltsgeräten, Textilien, Heimwerker- und Einrichtungsbedarf (in Verkaufsräumen)
Diese Gruppe umfasst den Einzelhandel mit Haushaltsartikeln wie Textilien, Metallwaren, Teppichen, Elektrogeräten oder Möbeln.
47.6 – Einzelhandel mit Verlagsprodukten, Sportausru.stungen und Spielwaren (in Verkaufsräumen)
Diese Gruppe umfasst den Einzelhandel mit Waren für kulturelle und Freizeitaktivitäten, wie Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Musik- und Videoaufnahmen, Sportausrüstung und Spielwaren.
47.7 – Einzelhandel mit sonstigen Gu.tern (in Verkaufsräumen)
Diese Gruppe umfasst den Einzelhandel mit bestimmten Produktsortimenten, die in anderen Teilen der Klassifikation nicht genannt sind, wie etwa Bekleidung, Schuhe und Lederwaren, pharmazeutische Erzeugnisse und medizinische Hilfsmittel, Uhren, Andenken, Reinigungsmittel, Waffen, Blumen, Haustiere und dergleichen. Ebenfalls eingeschlossen ist der Einzelhandel mit Gebrauchtwaren.
47.8 – Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten
Diese Gruppe umfasst den Einzelhandel mit Neu- oder Gebrauchtwaren aller Art an meist beweglichen Ständen entweder auf öffentlichen Straßen oder auf festen Marktplätzen.
47.9 – Einzelhandel, nicht in Verkaufsräumen, an Verkaufsständen oder auf Märkten
Diese Gruppe umfasst Einzelhandelstätigkeiten von Versandhäusern, über das Internet, im Haustürverkauf, Automatenverkauf usw.
47.91 - Versand- und Internet-Einzelhandel
Diese Klasse umfasst Einzelhandelstätigkeiten des Versandhandels, auch unter Einsatz des Internets. Dabei trifft der Käufer seine Wahl anhand von Anzeigen, Katalogen, Informationen auf Webseiten, Mustern oder anderen Werbemitteln. Die Bestellung erfolgt per Post, telefonisch oder über das Internet (in der Regel mit Hilfe besonderer Einrichtungen auf einer Webseite). Die erworbenen Produkte können entweder direkt aus dem Internet heruntergeladen oder physisch an den Kunden ausgeliefert werden.
H – Verkehr und Lagerei
Dieser Abschnitt umfasst die Personen- und Güterbeförderung im Linien- oder Gelegenheitsverkehr auf Schienen, in Rohrfernleitungen, auf der Straße, zu Wasser und in der Luft sowie damit verbundene Tätigkeiten wie Betrieb von Bahnhöfen, Häfen und Flughäfen, Parkplätzen und Parkhäusern sowie Frachtumschlag, Lagerei usw.
Eingeschlossen sind die Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer oder Bedienungspersonal sowie Post- und Kurierdienste
49. – Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen
Diese Abteilung umfasst die Beförderung von Personen und Gütern auf Straßen und Schienen sowie von Gütern in Rohrfernleitungen.
49.3 – Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr
Diese Gruppe umfasst alle Tätigkeiten zur Personenbeförderung zu Lande außer der Beförderung mit der Eisenbahn. Schienenverkehr als Teil des Orts- und Nahverkehrs ist jedoch eingeschlossen.
49.4 – Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte
Diese Gruppe umfasst alle Tätigkeiten zur Güterbeförderung zu Lande außer der Beförderung mit der Eisenbahn.
50. – Schifffahrt
Diese Abteilung umfasst die Personen- und Güterbeförderung zu Wasser im Linien- oder Gelegenheitsverkehr. Ebenso enthalten ist der Betrieb von Schlepp- und Schubschiffen, Ausflugs- und Kreuzfahrtschiffen, Fähren, Wassertaxis usw. Zwar lässt der Einsatzort Ru.ckschlu.sse auf die Unterscheidung zwischen See-/Ku.stenschifffahrt einerseits und Binnenschifffahrt andererseits zu, doch ausschlaggebend ist letztlich die Art des eingesetzten Wasserfahrzeugs. Die Beförderung auf Seeschiffen ist in die Gruppen 50.1 und 50.2 eingeordnet, der Transport mit anderen Schiffen hingegen in die Gruppen 50.3 und 50.4. Nicht eingeschlossen in dieser Abteilung ist der Betrieb von Restaurants und Bars an Bord von Schiffen (s. Klassen 56.10 und 56.30), falls dieser durch eigenständige Unternehmen erfolgt.
50.1 – Personenbeförderung in der See- und Ku.stenschifffahrt
Diese Gruppe umfasst die Beförderung von Passagieren auf Wasserfahrzeugen, die für den Einsatz auf hoher See oder in Küstengewässern konstruiert wurden. Eingeschlossen ist auch die Personenbeförderung auf großen Seen usw., falls ähnliche Wasserfahrzeuge zum Einsatz kommen.
50.2 – Güterbeförderung in der See- und Ku.stenschifffahrt
Diese Gruppe umfasst die Beförderung von Gu.tern auf Wasserfahrzeugen, die für den Einsatz auf hoher See oder in Küstengewässern konstruiert wurden. Eingeschlossen ist auch die Güterbeförderung auf großen Seen usw., falls ähnliche Wasserfahrzeuge zum Einsatz kommen.
50.3 – Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt
Diese Gruppe umfasst die Beförderung von Passagieren auf Binnengewässern mit Wasserfahrzeugen, die nicht für die See- und Ku.stenschifffahrt konstruiert wurden.
50.4 – Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt
Diese Gruppe umfasst die Beförderung von Gu.tern auf Binnengewässern mit Wasserfahrzeugen, die nicht für die Seeund Ku.stenschifffahrt konstruiert wurden.
51. – Luftfahrt
Diese Abteilung umfasst die Personen- und Güterbeförderung in der Luft- und Raumfahrt.
52. – Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr
Diese Abteilung umfasst die Lagerei sowie die Erbringung von anderen Dienstleistungen für den Verkehr, wie den Betrieb von Verkehrsinfrastrukturen (z. B. Flughäfen, Häfen, Tunnel, Brücken usw.), die Verkehrsvermittlung und den Frachtumschlag.
52.2 – Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr
Diese Gruppe umfasst Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen oder Gütern wie z. B. den Betrieb von Teilen der Verkehrsinfrastruktur oder Tätigkeiten im Frachtumschlag unmittelbar vor oder nach der Beförderung oder zwischen einzelnen Verkehrsabschnitten. Der Betrieb und die Wartung sämtlicher Verkehrseinrichtungen sind eingeschlossen.
52.24 - Frachtumschlag
Diese Klasse umfasst:
53. – Post-, Kurier- und Expressdienste
Diese Abteilung umfasst Post-, Kurier- und Expressdienste wie die Abholung, Beförderung und Zustellung von Brief- und Paketpost nach verschiedenen Regelungen. Eingeschlossen sind auch lokale Liefer- und Botendienste.
53.10 - Postdienste von Universaldienstleistungsanbietern
Diese Klasse umfasst die Erbringung von Postdienstleistungen durch einen oder mehrere Postdienste, die gemäß einer Universaldienstverpflichtung von einem oder mehreren Universaldienstanbietern durchgeführt werden. Hierzu zählt die Nutzung einer umfassenden Dienstleistungsinfrastruktur einschließlich Verkaufsstellen, Anlagen zum Sortieren und Verarbeiten sowie Abhol- und Zustellrouten. Die Zustellung kann Briefpost, also Briefe, Postkarten, Drucksachen (Zeitungen, Zeitschriften, Werbemittel usw.), Päckchen, Güter oder Dokumente
umfassen. Eingeschlossen sind auch Hilfsdienste, die für die Durchführung der Universaldienstverpflichtung benötigt werden.
I – Gastgewerbe/beherbergung und Gastronomie
Dieser Abschnitt umfasst die kurzzeitige Beherbergung von Besuchern und anderen Reisenden sowie die Bereitstellung von kompletten Mahlzeiten und von Getränken zum sofortigen Verzehr.
Art und Umfang von zusätzlichen Dienstleistungen können innerhalb dieses Abschnitts stark variieren.
Nicht eingeschlossen ist die langfristige Unterbringung am gewöhnlichen Wohnsitz, die unter das Grundstücks- und Wohnungswesen fällt (Abschnitt L).
Nicht unter diesen Abschnitt fällt ferner die Zubereitung von Speisen oder Getränken, die entweder nicht zum sofortigen Verzehr geeignet sind oder über unabhängige Vertriebskanäle verkauft werden, d. h. durch den Groß- oder Einzelhandel.
Die Zubereitung solcher Nahrungsmittel fällt unter Abschnitt C – Herstellung von Waren.
55. – Beherbergung
Diese Abteilung umfasst die kurzzeitige Beherbergung von Besuchern und anderen Reisenden. Inbegriffen ist auch die längerfristige Unterbringung von Studenten, Berufstätigen und ähnlichen Personen. Einige Einheiten gewähren nur Unterkunft, während andere auch Mahlzeiten und/oder Freizeitaktivitäten anbieten. Nicht unter diese Abteilung fällt die langfristige Unterbringung am gewöhnlichen Wohnsitz in Wohnungen ü Ä., die in der Regel auf monatlicher oder jährlicher Basis vermietet werden (s. Abschnitt L – Grundstücks- und Wohnungswesen).
55.90 - Sonstige Beherbergungsstätten
Diese Klasse umfasst die vorübergehende oder längerfristige Unterbringung in Einzel- oder Gemeinschaftszimmern oder Schlafsälen für Studenten, Wanderarbeiter (Saisonarbeiter) und andere Personen.
56. – Gastronomie
Diese Abteilung umfasst die kurzzeitige Beherbergung von Besuchern und anderen Reisenden. Inbegriffen ist auch die längerfristige Unterbringung von Studenten, Berufstätigen und ähnlichen Personen. Einige Einheiten gewähren nur Unterkunft, während andere auch Mahlzeiten und/oder Freizeitaktivitäten anbieten. Nicht unter diese Abteilung fällt die langfristige Unterbringung am gewöhnlichen Wohnsitz in Wohnungen ü Ä., die in der Regel auf monatlicher oder jährlicher Basis vermietet werden (s. Abschnitt L – Grundstücks- und Wohnungswesen).
56.10 - Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. Ä.
Diese Klasse umfasst das Anbieten von Speisen an Kunden, die entweder im Sitzen bedient werden oder sich an einem Büffet selbst bedienen, unabhängig davon, ob sie die Speisen an Ort und Stelle verzehren, mitnehmen oder geliefert bekommen. Eingeschlossen sind die Zubereitung und das Servieren von Speisen zum sofortigen Verzehr aus Kraftfahrzeugen oder nichtmotorisierten Wagen heraus.
56.2 – Caterer und Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen
Diese Gruppe umfasst Cateringleistungen für Einzelveranstaltungen oder einen bestimmten Zeitraum sowie Bewirtungsleistungen auf Lizenzbasis, z. B. in Sport- oder ähnlichen Anlagen.
56.21 - Event-Caterer
Diese Klasse umfasst vertragliche Verpflegungsdienstleistungen zu einem bestimmten Anlass an einem vom Kunden angegebenen Ort.
56.29 - Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen
Diese Klasse umfasst das Groß-Catering, d. h. vertraglich vereinbarte Verpflegungsdienstleistungen für eine bestimmte Zeitdauer. Eingeschlossen sind Bewirtungsleistungen auf Lizenzbasis in Sport- und ähnlichen Anlagen. Die Speisen werden meist in einer Produktionszentrale zubereitet.
J – Information und Kommunikation
Dieser Abschnitt umfasst die Herstellung und den Vertrieb von Informations- und Kulturangeboten, die Bereitstellung der Mittel zur Übertragung und Verteilung dieser Produkte, einschließlich der Datenübertragung und zur Kommunikation, Tätigkeiten im Bereich der Informationstechnologie, die Verarbeitung von Daten und andere Informationsdienstleistungen.
Unter diesen Abschnitt fallen: das Verlagswesen, einschließlich des Verlegens von Software (Abteilung 58); die Herstellung von Filmen und von Tonaufnahmen sowie das Verlegen von Musik (Abteilung 59); die Herstellung und Ausstrahlung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen (Abteilung 60); die Telekommunikation (Abteilung 61); Dienstleistungen der Informationstechnologie (Abteilung 62) und sonstige Informationsdienstleistungen (Abteilung 63).
Zum Verlagswesen gehört auch der Erwerb von Eigentumsrechten an Inhalten (Informationsprodukten), die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, indem auf verschiedene Weise für ihre Vervielfältigung und Verteilung gesorgt wird.
Dieser Abschnitt umfasst alle möglichen Formen des Verlegens (in gedruckter, elektronischer oder Audioform, im Internet, als Multimediaprodukte wie Nachschlagewerke auf CD-ROM usw.).
Die Herstellung und der Vertrieb von Fernsehprogrammen umfasst die Abteilungen 59, 60 und 61, nach der jeweiligen Stufe in diesem Prozess.
Einzelkomponenten wie Filme, Fernsehserien usw. sind in die Abteilung 59 eingegliedert, während die Herstellung ganzer Fernsehprogramme, ob aus Komponenten gemäß Abteilung 59 oder anderen Bestandteilen bestehend (z. B. Live-Nachrichtenprogramme), unter Abteilung 60 fällt.
Ebenfalls unter Abteilung 60 fällt die Ausstrahlung der Programme durch den Produzenten.
Die Verbreitung ganzer (d. h. inhaltlich unveränderter) Fernsehprogramme durch Dritte gehört in die Abteilung 61.
Die Verbreitung gemäß Abteilung 61 kann durch Antennenausstrahlung, per Satellit oder über Kabel erfolgen.
58. – Verlagswesen
Diese Abteilung umfasst das Verlegen von Büchern, Broschüren, Faltblättern, Prospekten und ähnlichen Druckerzeugnissen, Wörterbüchern und Enzyklopädien, Atlanten und anderen kartografischen Erzeugnissen, Zeitungen und Zeitschriften, Verzeichnissen und Adressenlisten sowie von Software. Zum Verlagswesen gehört auch der Erwerb von Eigentumsrechten an Inhalten (Informationsprodukten), die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, indem auf verschiedene Weise für ihre Vervielfältigung und Verteilung gesorgt wird. Dieser
Abschnitt umfasst alle Formen des Verlegens (in gedruckter, elektronischer oder Audioform, im Internet, als Multimediaprodukte wie Nachschlagewerke auf CD-ROM usw.) außer dem Veröffentlichen von Filmen. Die Abteilung umfasst nicht die Veröffentlichung von Filmen und Videos auf DVD und ähnlichen Datenträgern sowie die Herstellung von Masteraufnahmen für Schallplatten oder andere Tonträger (jeweils Abteilung 59). Ausgenommen sind ferner das Drucken (s. 18.11 und 18.12) sowie die Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und
Datenträgern (s. 18.20).
58.1 – Verlegen von Bu.chern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software)
Diese Gruppe umfasst das Verlegen von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften, Verzeichnissen und Adressenlisten und anderen Werken wie Fotografien, Stiche, Postkarten, Fahrplänen, Formularen, Plakaten, Postern und Reproduktionen von Kunstwerken. Diese Werke zeichnen sich dadurch aus, dass ihre Schaffung eine schöpferische Leistung erfordert, und sie meist urheberrechtlich geschützt sind.
58.11 - Verlegen von Büchern
Diese Klasse umfasst das Verlegen von Büchern in gedruckter oder elektronischer Form (als CD oder mit elektronischer Anzeigevorrichtung usw.), als Hörbücher oder im Internet.
58.12 - Verlegen von Adressbüchern und Verzeichnissen
Diese Klasse umfasst die Veröffentlichung von Verzeichnissen mit Fakten/Informationen (Dateien), deren Zusammensetzung, nicht jedoch deren Inhalt geschützt sind. Diese Verzeichnisse können in gedruckter oder elektronischer Form veröffentlicht werden.
58.13 - Verlegen von Zeitungen
Diese Klasse umfasst das Verlegen von Zeitungen, einschließlich Werbezeitungen, die mindestens viermal pro Woche erscheinen. Diese können in gedruckter oder in elektronischer Form (einschließlich Internet) veröffentlicht werden.
58.14 - Verlegen von Zeitschriften
Diese Klasse umfasst das Verlegen von Zeitschriften und anderen periodischen Druckschriften, die weniger als viermal wöchentlich erscheinen. Diese können in gedruckter oder elektronischer Form (einschließlich Internet) veröffentlicht werden. Hierzu zählt auch das Verlegen von Radio- und Fernsehprogrammzeitschriften.
59. – Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik
Diese Abteilung umfasst die Herstellung von Spiel- und anderen Filmen, einschließlich Video- und DVD Aufnahmen, zur direkten Vorführung in Kinos oder für Fernsehsendungen; Unterstützungstätigkeiten wie Filmmontage, -schnitt und Untertitelung usw.; den Verleih und Vertrieb von Filmen an andere Wirtschaftszweige, sowie die Filmvorführung. Eingeschlossen ist ebenfalls der Kauf und Verkauf von Filmrechten. Diese Abteilung umfasst auch die Durchführung von Tonaufnahmen, d. h. Herstellung von Masteraufnahmen und die Veröffentlichung,
Bewerbung und den Vertrieb von Tonaufnahmen, das Verlegen von Musik sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Tonaufnahme in oder außerhalb von Studios.
59.1 – Herstellung von Filmen und Fernsehprogrammen, deren Verleih und Vertrieb; Kinos
Diese Gruppe umfasst die Herstellung von Spiel- und anderen Filmen, auch auf Videobändern, DVDs und anderen Medien, einschließlich digitaler Verbreitung, zur direkten Vorführung in Kinos oder für Fernsehsendungen; Unterstützungstätigkeiten wie Filmmontage, -schnitt und Untertitelung usw.; den Verleih und Vertrieb von Filmen und anderen Filmprodukten (Videobänder, DVDs) an andere Wirtschaftszweige sowie die Filmvorführung. Eingeschlossen ist ebenfalls der Kauf und Verkauf von Filmrechten.
60. – Rundfunkveranstalter
Diese Abteilung umfasst die Schaffung von Inhalten und den Erwerb von Rechten zur Verbreitung von Inhalten und deren anschließende Ausstrahlung, z. B. als Hörfunk-, Fernseh- und Datensendungen aus den Bereichen Unterhaltung, Nachrichten, Talk usw. Eingeschlossen ist auch die Datenübertragung, die typischerweise Teil von Hörfunk- und Fernsehausstrahlung ist. Die Übertragung kann mittels verschiedener Technologien erfolgen: drahtlos, über Satellit, Kabel oder das Internet. Die Abteilung umfasst auch die Produktion von
Spartensendungen (begrenzte Programmstruktur, z. B. Nachrichten, Sport, Erziehung, Sendungen für Jugendliche) auf Abonnements- oder Gebührenbasis, die anschließend von Dritten öffentlich ausgestrahlt werden. Nicht eingeschlossen ist die Übertragung von Kabel- und anderen Abonnementprogrammen (s. Abteilung 61).
60.20 - Fernsehveranstalter
Diese Klasse umfasst die Herstellung kompletter Fernsehprogramme aus eingekauften Programmkomponenten (wie Spiel- und Dokumentarfilme), selbst produzierten Programmkomponenten (z. B. lokale Nachrichten, Liveberichte) oder aus einer Kombination daraus. Ein solches Fernsehprogramm kann entweder von den produzierenden Einheiten selbst übertragen werden oder durch Dritte wie Kabelunternehmen oder Satellitenfernsehanbieter. Bei den Programmen kann es sich um solche von allgemeinem Interesse oder um Spartenprogramme
(begrenzte Programmstruktur wie Nachrichten, Sport, Erziehung, Sendungen für Jugendliche) handeln. Diese Klasse umfasst sowohl Programme, die für die Nutzer gebührenfrei sind, als auch solche, die nur im Rahmen eines Abonnements verfügbar sind. Hierzu zählen auch Video-on-Demand-Programme. Diese Klasse umfasst auch Datenübertragung als integrierter Teil der Fernsehübertragung.
61. – Telekommunikation
Diese Abteilung umfasst die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, d. h. die Übertragung von Sprache, Daten, Text, Ton und Bild. Die Übertragungseinrichtungen können auf einer einzigen oder auf mehreren Technologien beruhen. Den in dieser Abteilung aufgeführten Tätigkeiten ist gemeinsam, dass zwar Inhalte übertragen, aber keine Inhalte hergestellt werden. Die Aufschlüsselung dieser Abteilung richtet sich nach der Art der betriebenen Infrastruktur. Im Falle der Übertragung von Fernsehsignalen kann es sich auch um die
Bündelung ganzer Fernsehprogramme (hergestellt gemäß Abteilung 60) zu Programmpaketen zum Weiterverkauf handeln.
61.10 - Leitungsgebundene Telekommunikation
Diese Klasse umfasst die Aktivitäten der Betrieb, die Wartung oder den Zugang zu Einrichtungen für die Übertragung von Sprache, Daten, Text, Ton und Video, mit dem festen Telekommunikationsinfrastruktur . Die Sendeanlagen, die aus tragen diese Aktivitäten können eine einzelne Technologie oder eine Kombination von Technologien zu verwenden.
62.01 - Programmierungstätigkeiten
Diese Klasse umfasst die Entwicklung, die Anpassung, das Testen und die Pflege von Software sowie das Verfassen der Software-Dokumentation.
62.02 - Erbringung von Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie
Diese Klasse umfasst die Planung und den Entwurf von Computersystemen, die Hardware-, Software und Kommunikationstechnologie umfassen. Zum Leistungsumfang kann auch die Schulung der Nutzer gehören.
62.03 - Betrieb von Datenverarbeitungseinrichtungen für Dritte
Diese Klasse umfasst die Verwaltung und den Betrieb von Computersystemen und/oder Datenverarbeitungsanlagen eines Kunden vor Ort und die damit verbundenen Support-Dienstleistungen.
63. – Informationsdienstleistungen
Diese Abteilung umfasst Tätigkeiten von Suchmaschinen-Portalen, Datenverarbeitung und Hosting sowie sonstige Tätigkeiten, die der Bereitstellung von Informationen dienen.
63.1 – Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale
Diese Gruppe umfasst die Bereitstellung von Infrastrukturen für Hosting, Datenverarbeitungsdienste und die Bereitstellung von Suchfunktionen und anderen Portalen für das Internet.
63.11 - Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten
Diese Klasse umfasst die Bereitstellung von Hosting-Diensten, Datenverarbeitung und damit verbundenen Aktivitäten.
63.9 – Erbringung von sonstigen Informationsdienstleistungen
Diese Gruppe umfasst die Bereitstellung von Infrastrukturen für Hosting, Datenverarbeitungsdienste und die Bereitstellung von Suchfunktionen und anderen Portalen für das Internet.
63.99 - Erbringung von sonstigen Informationsdienstleistungen a. n. g.
Diese Klasse umfasst sonstige Informationsdienstleistungen, anderweitig nicht genannt.
K – Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
Dieser Abschnitt umfasst die Erbringung von Finanzdienstleistungen einschließlich Versicherungs- und Rückversicherungsdienstleistungen, die Tätigkeit von Pensionskassen und Pensionsfonds sowie mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten.
Dieser Abschnitt umfasst auch das Halten von Vermögenswerten, z. B. die Tätigkeit von Holding- oder Treuhandgesellschaften, Fonds und ähnlichen Finanzinstitutionen.
64. – Erbringung von Finanzdienstleistungen
Diese Abteilung umfasst die Hereinnahme und das Ausleihen von Finanzmitteln (ohne Versicherungen, Pensions- und Sterbekassen, Sozialversicherung). Anmerkung: Nationale institutionelle Regelungen können bei der Klassifizierung innerhalb dieser Abteilung eine wichtige Rolle spielen.
64.1 – Zentralbanken und Kreditinstitute
Diese Gruppe umfasst die Hereinnahme von Mitteln in Form von übertragbaren Einlagen, d. h. Einlagen mit festem Geldwert, die auf Tagesbasis entgegengenommen werden und, außer bei Zentralbanken, vom nichtfinanziellen Sektor stammen.
64.11 - Zentralbanken
Aus institutionellen Gründen variieren die Tätigkeiten von Zentralbanken.
64.19 - Kreditinstitute (ohne Spezialkreditinstitute)
Diese Klasse umfasst das Hereinnehmen von Einlagen oder einlagenähnlichen Finanzmitteln sowie die Kreditgewährung. Die Kreditgewährung kann verschiedene Formen annehmen, z. B. die Form von Darlehen, Hypothekarkrediten, Kreditkarten usw. Diese Tätigkeiten werden im Allgemeinen von Kreditinstituten (ohne Spezialkreditinstitute und Zentralbanken) ausgeführt, z. B.:
64.20 - Beteiligungsgesellschaften
Diese Klasse umfasst die Tätigkeit von Holding-Gesellschaften, d. h. von Einheiten, die die Aktiva (Kontrollmehrheit) einer Gruppe von Tochterunternehmen halten und deren Hauptfunktion darin besteht, Eigentümer dieser Gruppe zu sein. Die zu dieser Klasse zählenden Holding-Gesellschaften erbringen keine andere Dienstleistung für die Unternehmen, deren Aktien sie halten, d. h. sie haben keine Funktion in der Verwaltung oder im Management anderer Einheiten.
64.30 - Treuhand- und sonstige Fonds und ähnliche Finanzinstitutionen
Diese Klasse umfasst juristische Personen, die geschaffen wurden, um Wertpapiere oder sonstige finanzielle Vermögenswerte zusammenzufassen, jedoch ohne im Auftrag der Anteilseigner Managementfunktionen wahrzunehmen. Die Portfolios sind so auf den Kundenbedarf zugeschnitten, dass spezifische Investitionsmerkmale in Bezug auf Diversifizierung, Risiko, Rendite und Preisvolatilität erfüllt sind. Diese Einheiten erwirtschaften Erträge in Form von Zinsen, Dividenden und sonstigem Vermögenseinkommen, haben jedoch nur wenig oder keine
Beschäftigten und keine Einnahmen aus dem Verkauf von Dienstleistungen.
64.9 – Sonstige Finanzierungsinstitutionen
Diese Gruppe umfasst die Erbringung von Finanzdienstleistungen durch andere Einheiten als Kreditinstitute.
64.99 - Sonstige Finanzdienstleistungen a. n. g.
Diese Klasse umfasst: Erbringung sonstiger Finanzdienstleistungen, die in erster Linie mit der Verteilung von Mitteln außer durch Kreditgewährung zu tun haben: Factoring-Geschäfte, Swaps, Optionen und sonstige Sicherungsgeschäfte, Handel mit Lebensversicherungs-Altverträgen, Investitionstätigkeiten auf eigene Rechnung, z. B. durch Risikokapitalgesellschaften, Investmentclubs usw.
65. – Versicherungen, Ru.ckversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)
Diese Abteilung umfasst die Risikoübernahme durch Versicherungsverträge und das Anlegen von Prämien zum Aufbau eines Portfolios finanzieller Vermögenswerte, auf die im Falle künftiger Schadenfälle zurückgegriffen werden kann. Dazu zählen auch Direktversicherungen und Rückversicherungen.
65.1 – Versicherungen
Diese Gruppe umfasst Lebensversicherung mit oder ohne bedeutende Sparkomponente sowie sonstige Versicherungen.
66. – Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten
Diese Abteilung umfasst die Erbringung von Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit den Kreditinstituten und Versicherungen stehen, ohne diese jedoch einzuschließen. Die Untergliederung dieser Abteilung erfolgt in erster Linie anhand der Art der angebotenen Finanztransaktion oder Finanzierung.
66.1 – Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten
Diese Gruppe umfasst Lebensversicherung mit oder ohne bedeutende Sparkomponente sowie sonstige Versicherungen.
66.19 - Sonstige mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten
Diese Klasse umfasst die anderweit nicht genannten mit den Finanzdienstleistungen verbundenen Tätigkeiten
66.2 – Mit Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene Tätigkeiten
Diese Gruppe umfasst die Tätigkeit von Versicherungsagenten, die Annuitäten und Versicherungsverträge verkaufen oder andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Mitarbeitervergütungen oder Versicherungen und Pensionen, z. B. Schadensregulierung und Verwaltung von Versicherungsdiensten für Dritte („Third Party Administration”) erbringen.
66.21 - Risiko- und Schadensbewertung
Diese Klasse umfasst Verwaltungsdienstleistungen von Versicherungen, z. B. Schadensbewertung und Befriedigung von
Versicherungsansprüchen wie:
66.22 - Tätigkeit von Versicherungsmaklerinnen und -maklern
Diese Klasse umfasst: Tätigkeit von Versicherungsmaklern (Versicherungsvermittlern) in Form des Verkaufs von, des Handels mit und der Akquisition von Versicherungsverträgen
66.30 - Fondsmanagement
Diese Klasse umfasst Tätigkeiten des Portfolio- und Fondsmanagement gegen Entgelt oder auf Vertragsbasis für Einzelpersonen, Unternehmen und Dritte, z. B.:
L – Grundstu.cks- und Wohnungswesen
Dieser Abschnitt umfasst die Tätigkeit als Vermieter oder Makler in einem oder mehreren der folgenden Bereiche: Kauf und Verkauf von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, Vermietung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, Erbringung sonstiger Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, z. B. Schätzung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen oder Tätigkeit als Treuhänder von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen.
Die unter diesen Abschnitt fallenden Tätigkeiten können eigene oder gemietete Objekte betreffen und gegen Entgelt oder auf Vertragsbasis ausgeübt werden.
Dieser Abschnitt umfasst auch die Errichtung von Bauwerken, wenn der Errichter Eigentümer der Gebäude bleibt oder sie vermietet.
Zu diesem Abschnitt gehört auch die Tätigkeit von Hausverwaltungen.
68.31 - Vermittlung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte
Diese Klasse umfasst die Vermittlungstätigkeiten von Immobilienagenturen:
M – Erbringung von Freiberuflichen, Wissenschaftlichen und Technischen Dienstleistungen
Dieser Abschnitt umfasst bestimmte freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten.
Diese Tätigkeiten erfordern ein hohes Maß an Ausbildung und sie stellen den Nutzern Fachkenntnisse und Erfahrungen zur Verfügung.
69. – Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftspru.fung
Diese Abteilung umfasst die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen einer Partei gegenüber einer anderen Partei durch Rechtsanwälte oder unter deren Aufsicht, auch vor Gerichten oder sonstigen Justiz- und Verwaltungsstellen, z. B. Beratung und Vertretung in Zivil- und Strafsachen und arbeitsrechtlichen Streitfällen. Sie umfasst ferner die Vorbereitung amtlicher Urkunden, z. B. Urkunden und Satzungen bei der Gründung von Aktiengesellschaften, Gesellschaftsverträge oder ähnliche Urkunden im Zusammenhang mit Firmengründungen, Patenten
und Urheberrechten, die Vorbereitung von förmlichen Verträgen, Testamenten, Treuhandvereinbarungen usw. sowie sonstige Tätigkeiten von Notaren, Gerichtsvollziehern, Schiedsmänner, Rechtsbeiständen, Prüfern und Sachverständigen. Dazu zählen ferner Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Buchführungsleistungen, wie die Prüfung von Rechnungsführungsunterlagen, die Vorbereitung des Jahresabschlusses und das Führen der Bücher.
70. – Verwaltung und Fu.hrung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung
Diese Abteilung umfasst die Beratung und Unterstützung von Unternehmen und anderen Organisationen in Managementfragen wie: strategische und Organisationsplanung; Finanz- und Budgetplanung; Marketingziele und -maßnahmen; Maßnahmen, Verfahren und Planung im Personalbereich; Produktionsplanung; Kontrollplanung. Sie umfasst ebenfalls die Überwachung und Führung von anderen Einheiten des selben Unternehmens, d. h. die Tätigkeit von Firmenzentralen.
70.10 - Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben
Diese Klasse umfasst die Überwachung und Führung von anderen Einheiten des Unternehmens, die Ausführung der strategischen und der Organisationsplanung und die Entscheidungsfindung in dem Unternehmen, die Ausübung der betrieblichen Kontrolle und die Führung des Tagesgeschäfts der verbundenen Einheiten.
70.21 - Public-Relations-Beratung
Diese Klasse umfasst die Beratung, Anleitung und praktische Unterstützung von Unternehmen und anderen Organisationen im Bereich Public Relations und Kommunikation, einschließlich Lobbying.
70.22 - Unternehmensberatung
Diese Abteilung umfasst die Beratung, Anleitung und praktische Unterstützung von Unternehmen und anderen Organisationen in Managementfragen, z. B. strategische und Organisationsplanung, Umstellung von Unternehmensprozessen, Change-Management, Kostenreduzierung und andere finanzielle Angelegenheiten, Marketingziele und –maßnahmen, Maßnahmen, Verfahren und Planung im Personalbereich, Produktionsplanung und Kontrollplanung.
71.1 – Architektur- und Ingenieurbüros
Diese Gruppe umfasst die Tätigkeit von Versicherungsagenten, die Annuitäten und Versicherungsverträge verkaufen oder andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Mitarbeitervergütungen oder Versicherungen und Pensionen, z. B. Schadensregulierung und Verwaltung von Versicherungsdiensten für Dritte („Third Party Administration”) erbringen.
72. – Forschung und Entwicklung
Diese Abteilung umfasst drei Arten von Tätigkeiten auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung:
1) Grundlagenforschung: experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie zur Gewinnung neuer Erkenntnisse über die Grundlagen der Erscheinungen und wahrnehmbaren Tatsachen durchgeführt werden, ohne dass damit bestimmte Anwendungen oder ein bestimmter Nutzen angestrebt werden;
2) angewandte Forschung: schöpferische Forschungstätigkeit zur Gewinnung neuer Erkenntnisse, die in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel gerichtet ist; und
3) experimentelle Entwicklung: planmäßiges Arbeiten auf der Grundlage vorhandener Kenntnisse aus der Forschung und/oder aufgrund praktischer Erfahrungen, das auf die Herstellung neuer oder die Verbesserung vorhandener Werkstoffe, Erzeugnisse und Anlagen und die Einführung neuer oder die Verbesserung vorhandener Verfahren, Systeme und Dienstleistungen gerichtet ist. Die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit in dieser Abteilung ist in zwei Kategorien untergliedert: Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-,
Agrarwissenschaften und Medizin und Forschung und Entwicklung im Bereich Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften.
72.1 – Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin
Diese Gruppe umfasst Grundlagenforschung, angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung im Bereich Natur, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin.
72.11 - Forschung und Entwicklung im Bereich Biotechnologie
Diese Klasse umfasst: Erbringung sonstiger Finanzdienstleistungen, die in erster Linie mit der Verteilung von Mitteln außer durch Kreditgewährung zu tun haben: Factoring-Geschäfte, Swaps, Optionen und sonstige Sicherungsgeschäfte, Handel mit Lebensversicherungs-Altverträgen, Investitionstätigkeiten auf eigene Rechnung, z. B. durch Risikokapitalgesellschaften, Investmentclubs usw.
73. – Werbung und Marktforschung
Diese Abteilung umfasst die Planung von Werbekampagnen und die Platzierung solcher Werbung in Zeitschriften, Zeitungen, Hörfunk und Fernsehen oder anderen Medien sowie der Entwurf von Displaysystemen und -einrichtungen.
73.11 - Werbeagenturen
Diese Klasse umfasst die Gesamtpalette von Werbeaktivitäten (entweder über unternehmenseigene Kapazitäten oder durch Auslagerung), einschließlich Beratung, kreative Dienste, Herstellung von Werbematerial und Einkauf.
74. – Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten
Diese Abteilung umfasst die Erbringung freiberuflicher, wissenschaftlicher und technischer Dienstleistungen (ohne Rechts- und Steuerberatung, Architektur- und Ingenieurbüros, technische, physikalische und chemische Untersuchung, Unternehmensberatung, Forschung und Entwicklung und Werbung).
75. – Veterinärwesen
Diese Abteilung umfasst die medizinische Versorgung und Kontrolluntersuchung von Nutz- und Haustieren. Diese Leistungen werden von qualifizierten Tierärzten in Tierkliniken sowie bei Besuchen in landwirtschaftlichen Betrieben, Zwingern oder Tierheimen, in eigenen Behandlungs- und Operationsräumen oder anderweitig erbracht. Sie umfasst auch den Transport kranker Tiere.
N – Erbringung von Sonstigen Wirtschaftlichen Dienstleistungen
Dieser Abschnitt umfasst eine Vielzahl von Tätigkeiten zur Unterstützung der allgemeinen Geschäftstätigkeit.
Diese Tätigkeiten unterscheiden sich insofern von denen in Abschnitt M, als ihr Hauptzweck nicht im Transfer von Fachwissen besteht.
77. – Vermietung von beweglichen Sachen
Diese Abteilung umfasst die Vermietung und das Leasing von Sachanlagen und nichtfinanziellen immateriellen Vermögensgegenständen einschließlich einer Vielzahl von Sachgütern wie Kraftwagen, Datenverarbeitungsgeräten, Gebrauchsgütern, Maschinen und Ausrüstungen an Kunden gegen eine periodisch zu entrichtende Mietgebühr oder Leasingzahlung. Sie ist untergliedert in: (1) die Vermietung von Kraftfahrzeugen, (2) die Vermietung von Sport- und Freizeitgeräten und anderen Gebrauchsgütern, (3) die Vermietung von Maschinen und
Geräten, die häufig für wirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden, einschließlich Verkehrsmittel, und (4) das Leasing von als geistiges Eigentum geschützten und ähnlichen Gütern. Nur das Operating-Leasing ist in dieser Abteilung eingeschlossen.
77.2 – Vermietung von Gebrauchsgu.tern
Diese Gruppe umfasst die Vermietung von Gebrauchsgütern sowie die Vermietung von Sport- und Freizeitgeräten und Videofilmen. Die Tätigkeiten umfassen die kurzfristige Vermietung von Gütern, wenngleich in einigen Fällen auch eine längerfristige Vermietung vorkommen kann.
77.21 - Vermietung von Sport- und Freizeitgeräten
Diese Klasse umfasst:
Erbringung sonstiger Finanzdienstleistungen, die in erster Linie mit der Verteilung von Mitteln außer durch Kreditgewährung zu tun haben: Factoring-Geschäfte, Swaps, Optionen und sonstige Sicherungsgeschäfte, Handel mit Lebensversicherungs-Altverträgen, Investitionstätigkeiten auf eigene Rechnung, z. B. durch Risikokapitalgesellschaften, Investmentclubs usw.
77.29 - Vermietung von sonstigen Gebrauchsgütern
Diese Klasse umfasst die Vermietung von Waren für den persönlichen Gebrauch, für zu Hause und für den industriellen Einsatz (ohne Sport-und Freizeiteinrichtungen).
77.40 - Leasing von nichtfinanziellen immateriellen Vermögensgegenständen (ohne Copyrights)
Diese Klasse umfasst die Erteilung der Genehmigung zur Nutzung von als geistiges Eigentum geschützten und ähnlichen Gütern durch andere gegen Zahlung einer Gebühr an den Eigentümer des Gutes (d. h. des Vermögenswertes). Die Nutzung Dieser Vermögenswerte kann auf unterschiedliche Weise erfolgen, z. B. in Form der Vervielfältigung, der Nutzung in nachfolgenden Prozessen oder Produkten, der Geschäftstätigkeit im Rahmen eines Franchising usw. Dabei kann der derzeitige Eigentümer die Vermögenswerte selbst geschaffen haben oder auch nicht. Diese Klasse umfasst:
78. – Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften
Diese Abteilung umfasst die Zusammenstellung von Stellenangeboten und die Vermittlung von Bewerbern, wobei die vermittelten Personen nicht bei den Stellenvermittlungsbüros beschäftigt sind, die Überlassung von Arbeitnehmern an Kunden für einen begrenzten Zeitraum, um den Personalbestand des Kunden aufzustocken, sowie die Bereitstellung sonstiger Arbeitskräfte.
Suche nach und Vermittlung von Führungskräften Theateragenturen
78.30 - Sonstige Überlassung von Arbeitskräften
Diese Klasse umfasst die Bereitstellung von Arbeitskräften für Kunden. Die hier eingeordneten Unternehmen sind offizieller Arbeitgeber in Sachen Lohn- und Gehaltsabrechnung, Steuern und Abgaben und in anderen Personalfragen, sie sind jedoch nicht für die fachliche Anleitung und Beaufsichtigung der Arbeitnehmer zuständig.
Die Überlassung von Arbeitskräften erfolgt üblicherweise langfristig oder unbefristet, und die hier eingeordneten Einheiten nehmen im Zusammenhang damit ein breites Spektrum von Aufgaben der Personalverwaltung wahr.
79. – Reisebüros und Reiseveranstalter
Diese Abteilung umfasst die Zusammenstellung von Stellenangeboten und die Vermittlung von Bewerbern, wobei die vermittelten Personen nicht bei den Stellenvermittlungsbüros beschäftigt sind, die Überlassung von Arbeitnehmern an Kunden für einen begrenzten Zeitraum, um den Personalbestand des Kunden aufzustocken, sowie die Bereitstellung sonstiger Arbeitskräfte. Diese Abteilung umfasst:
80. – Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien W
Diese Abteilung umfasst Tätigkeiten im Bereich Sicherheit, z. B.: Ermittlungsdienste und Detekteien; Wach- und Patrouillendienste; Abholung und Auslieferung von Bargeld, Belegen oder anderen Wertgegenständen mit Personal und Ausrüstung zum Schutz dieser Gegenstände während des Transports; Betrieb elektronischer Alarmsysteme wie Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder mit Schwerpunkt Fernüberwachung dieser Systeme, häufig jedoch auch verbunden mit Verkaufs-, Installations- und Reparaturdiensten. Werden
letztgenannte Dienste separat erbracht, fallen sie nicht unter diese Abteilung, sondern sind unter Einzelhandel, Bau usw. einzuordnen.
80.10 - Private Wach- und Sicherheitsdienste
Diese Klasse umfasst die Erbringung einer oder mehrerer der folgenden Dienstleistungen: Wach- und Patrouillendienste, Abholung und Auslieferung von Bargeld, Belegen oder anderen Wertgegenständen mit Personal und Ausrüstung zum Schutz dieser Gegenstände während des Transports.
81. – Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau
Diese Abteilung umfasst die Erbringung mehrerer allgemeiner Hilfsdienstleistungen, etwa einer Kombination von Dienstleistungen innerhalb der Gebäude und Anlagen eines Kunden, der Innen- und Außenreinigung von Gebäuden aller Art, die Reinigung von Industriemaschinen, die Reinigung von Eisenbahnen, Bussen, Flugzeugen usw., die Tankbehälter- Innenreinigung von Straßen- und Wasserfahrzeugen, die Desinfektion und Schädlingsbekämpfung in Gebäuden, in Eisenbahnen, auf Schiffen usw., die Flaschenreinigung, Straßenreinigung,
Winterdienst, Landschaftspflege, auch in Verbindung mit Landschaftsplanung und/oder Anlegen von Fußwegen, Stützmauern, Terrassen, Zäunen, Teichen und ähnlichen Bauwerken.
81.10 - Hausmeisterdienste
Diese Klasse umfasst die Erbringung einer Kombination von Dienstleistungen innerhalb der Gebäude und Anlagen eines Kunden. Zu diesen Dienstleistungen zählen die allgemeine Innenreinigung, Wartung, Abfallentsorgung, Wachund Sicherheitsdienste, Hauspostbeförderung, Empfang, Wäschereinigung sowie damit verbundene Dienstleistungen zur Unterstützung der Tätigkeiten innerhalb von Gebäuden und Anlagen. Diese Dienstleistungen werden von externem Betriebspersonal erbracht, das nichts mit dem Kerngeschäft oder den Kerntätigkeiten des Kunden zu tun hat und keine Verantwortung dafür trägt.
81.2 – Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln
Diese Gruppe umfasst die allgemeine Innenreinigung von Gebäuden aller Art, die Außenreinigung von Gebäuden, Spezialreinigung von Gebäuden und sonstige Spezialreinigung, Reinigung von Industriemaschinen, die Tankbehälter-Innenreinigung von Straßen- und Wasserfahrzeugen, die Desinfektion und Schädlingsbekämpfung in Gebäuden und Industriemaschinen, die Flaschenreinigung, die Straßenreinigung und den Winterdienst.
81.21 - Allgemeine Gebäudereinigung
Diese Tätigkeiten betreffen in der Regel die Innenreinigung, wenngleich auch die Reinigung angrenzender Außenflächen wie Fenster und Fußwege eingeschlossen sein kann.
82. – Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g.
Diese Abteilung umfasst die Erbringung einer Reihe von Sekretariats- und Schreibdiensten als Tagesgeschäft sowie von laufenden routinemäßigen Dienstleistungen für Geschäftsvorgänge für andere im Lohnauftrag. Diese Abteilung umfasst ferner alle anderweitig nicht genannten Dienstleistungen für Unternehmen. Die in dieser Abteilung eingeordneten Einheiten stellen nicht das Betriebspersonal für die Ausführung der gesamten Geschäftsvorgänge eines Unternehmens bereit.
82.1 – Sekretariats- und Schreibdienste, Copy-Shops
Diese Gruppe umfasst die Erbringung einer Reihe von Sekretariats- und Schreibdiensten als Tagesgeschäft, z. B. Finanzplanung, Rechnungsstellung und Belegaufbewahrung, Personalbeschaffung, Lieferungen und Logistik, für Dritte im Lohnauftrag.
Diese Gruppe umfasst auch die Erbringung von Unternehmensdienstleistungen für andere im Lohnauftrag, bei denen es sich um laufende routinemäßige Dienstleistungen für Geschäftsvorgänge handelt, die die Unternehmen und Organisationen normalerweise selbst erbringen.
Die in dieser Gruppe eingeordneten Einheiten stellen nicht das Betriebspersonal für die Ausführung der gesamten Geschäftsvorgänge eines Unternehmens bereit. Einheiten, die sich auf einen speziellen Bereich dieser Tätigkeiten konzentrieren, sind entsprechend dieses speziellen Bereichs einzuordnen.
82.11 - Allgemeine Sekretariats- und Schreibdienste
Diese Klasse umfasst die Erbringung einer Kombination von Sekretariats- und Schreibdiensten als Tagesgeschäft, z. B. Empfang, Rechnungsstellung und Belegaufbewahrung, Personal- und Postdienste usw., für Dritte im Lohnauftrag.
82.19 - Copy-Shops; Dokumentenvorbereitung und Erbringung sonstiger spezieller Sekretariatsdienste
Diese Klasse umfasst eine Vielzahl von Tätigkeiten des Kopierens, der Dokumentenvorbereitung und sonstiger spezieller Sekretariatsdienste. Die hier berücksichtigten Tätigkeiten des Kopierens/der Vervielfältigung von Dokumenten decken nur den Druck von Kleinauflagen ab.
82.30 - Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter
Diese Klasse umfasst die Organisation und Verwaltung von und die Werbung für Veranstaltungen wie Messen, Kongresse, Konferenzen und Sitzungen, mit oder ohne Management und Bereitstellung von Personal zum Betrieb der Einrichtungen, in denen diese Veranstaltungen stattfinden.
82.9 – Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen
Diese Gruppe umfasst die Tätigkeiten von Inkassobüros, Auskunfteien und alle Tätigkeiten zur Unterstützung von Unternehmen, die anderweitig nicht klassifiziert sind.
O – Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung
Dieser Abschnitt umfasst die Tätigkeiten staatlicher Natur, die normalerweise von der öffentlichen Verwaltung ausgeführt werden.
Dazu gehören das Erlassen und die juristische Auslegung von Gesetzen und daraus resultierenden Vorschriften sowie die Verwaltung von Programmen, die auf ihnen beruhen, Gesetzgebungstätigkeiten, Steuerverwaltung, Verteidigung, öffentliche Sicherheit und Ordnung, Einwanderungsdienste, auswärtige Angelegenheiten und die Verwaltung von Regierungsprogrammen.
Der rechtliche oder institutionelle Status an sich ist nicht entscheidend für die Einordnung einer Tätigkeit in diesen Abschnitt, sondern vielmehr der Umstand, dass eine Tätigkeit den im vorstehenden Abschnitt dargestellten Charakter aufweist.
Demnach fallen an anderer Stelle in der NACE aufgeführte Tätigkeiten nicht unter diesen Abschnitt, auch wenn sie von öffentlichen Einheiten ausgeführt werden.
So ist z. B. die Verwaltung des Bildungssystems (Vorschriften, Aufsicht, Lehrpläne) diesem Abschnitt zugeordnet, nicht aber die eigentliche Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit (s. Abschnitt P), und Gefängnisse oder Gefängnis- und Militärkrankenhäuser sind dem Gesundheits- und Sozialwesen (Abschnitt Q) zuzurechnen.
Andererseits können einige der in diesem Abschnitt aufgeführten Tätigkeiten von nichtstaatlichen Einheiten ausgeübt werden.
Dieser Abschnitt umfasst ferner die gesetzliche Sozialversicherung.
84.1 – Öffentliche Verwaltung
Diese Gruppe umfasst die Tätigkeiten der allgemeinen öffentlichen Verwaltung (z. B. der exekutiven und legislativen Organe, der Finanzverwaltung usw. auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene) oder Aufsichtstätigkeiten im wirtschaftlichen und sozialen Bereich.
84.12 - Öffentliche Verwaltung auf den Gebieten Gesundheitswesen, Bildung, Kultur und Sozialwesen
Diese Klasse umfasst eine Vielzahl von Tätigkeiten des Kopierens, der Dokumentenvorbereitung und sonstiger spezieller Sekretariatsdienste. Die hier berücksichtigten Tätigkeiten des Kopierens/der Vervielfältigung von Dokumenten decken nur den Druck von Kleinauflagen ab.
84.13 - Wirtschaftsförderung, -ordnung und -aufsicht
Diese Klasse umfasst eine Vielzahl von Tätigkeiten des Kopierens, der Dokumentenvorbereitung und sonstiger spezieller Sekretariatsdienste. Die hier berücksichtigten Tätigkeiten des Kopierens/der Vervielfältigung von Dokumenten decken nur den Druck von Kleinauflagen ab.
84.2 – Auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Rechtspflege/Justiz, öffentliche Sicherheit und Ordnung
Diese Gruppe umfasst Tätigkeiten in den Bereichen auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Rechtspflege, öffentliche Sicherheit und Ordnung.
P – Erziehung und Unterricht
Dieser Abschnitt umfasst Erziehung und Unterricht auf allen Stufen und für alle Berufe.
Der Unterricht kann mündlich oder schriftlich, über Hörfunk, Fernsehen, Internet oder als Fernkurs erteilt werden.
Der Abschnitt umfasst sowohl den Unterricht in den verschiedenen Lehranstalten des regulären Schulsystems auf den verschiedenen Stufen (erster Bildungsweg) als auch Erwachsenenbildung, Alphabetisierungsprogramme usw.
Eingeschlossen sind auch die verschiedenen Stufen von Militärschulen und -akademien, Gefängnisschulen usw.
Der Abschnitt umfasst sowohl das öffentliche als auch das private Bildungswesen.
Die Klassen umfassen auf jeder Stufe des ersten Bildungsweges auch den Sonderunterricht für körperlich oder geistig behinderte Schüler.
Die Untergliederung dieses Abschnittes beruht auf der angebotenen Bildungsstufe nach der Definition der ISCED 1997.
Die Tätigkeiten der Bildungseinrichtungen, die Ausbildungsgänge der verschiedenen ISCED-Stufen anbieten, sind wie folgt in die einzelnen Klassen eingeordnet: ISCED-Stufe 0 in Klasse 85.10, ISCED-Stufe 1 in 85.20, ISCED-Stufen 2-3 in 85.3, ISCED-Stufe 4 in 85.41 und ISCED-Stufen 5-6 in 85.42.
Dieser Abschnitt umfasst ferner die Erteilung von Unterricht überwiegend in sportlichen und Freizeitaktivitäten wie Tennis- oder Golfkurse und die Erbringung von Dienstleistungen für den Unterricht.
85.20 - Grundschulen/Volksschulen
Diese Klasse umfasst Erziehung und Unterricht in Grundschulen/Volksschulen: Die Erteilung von allgemein bildendem Unterricht und damit zusammenhängende Unterrichtsarbeit, die den Schülern ein solides Grundwissen im Lesen, Schreiben und in Mathematik und ein Basiswissen in anderen Fächern wie Geschichte, Geografie, Naturwissenschaften, Sozialwissenschaften, Kunst und Musik vermitteln. Der Unterricht wird in der Regel Kindern erteilt, die Klasse umfasst jedoch auch Alphabetisierungsprogramme innerhalb oder außerhalb des
Schulsystems, die in ihrem Inhalt den Lehrplänen von Grundschulen/Volksschulen ähneln, jedoch für Menschen bestimmt sind, die als zu alt für den Besuch von Grundschulen/Volksschulen angesehen werden (d. h. Alphabetisierungsprogramme für Erwachsene).
85.3 – Weiterfu.hrende Schulen
Diese Gruppe umfasst die Erteilung von Unterricht in allgemein bildenden und in berufsbildenden weiterführenden Schulen.
85.31 - Allgemein bildende weiterführende Schulen
Diese Klasse umfasst die Erteilung eines Unterrichts, der die Grundlage für lebenslanges Lernen und für die Persönlichkeitsentwicklung bildet und mit dessen Hilfe die Bildungschancen verbessert werden können. Die Unterrichtsprogramme solcher Einheiten sind normalerweise eher fächerorientiert und die Lehrkräfte stärker spezialisiert; häufiger sind mehrere Lehrkräfte beschäftigt, die in ihrem Fachgebiet Unterricht erteilen. Der auf dieser Stufe einsetzende auf bestimmte Fächer konzentrierte Unterricht hat oft auch schon einen gewissen Einfluss auf
die berufliche Orientierung der Schüler. Das Unterrichtsprogramm soll die Schüler für den Besuch von berufsbildenden Schulen oder den Zugang zu Hochschulen befähigen, ohne sie dabei an ein bestimmtes Fachgebiet zu binden.
85.32 - Berufsbildende weiterführende Schulen
Diese Klasse umfasst die Erteilung von Unterricht, dessen Schwerpunkt auf einer fachbezogenen Ausbildung liegt, wobei sowohl ein theoretisches Hintergrundwissen als auch praktische Kenntnisse für den ausgeübten oder zukünftigen Beruf vermittelt werden. Ziel des Ausbildungsprogramms ist dabei die Vorbereitung auf einen allgemeinen Berufsbereich oder einen ganz bestimmten Beruf.
85.4 – Tertiärer und post-sekundärer, nicht tertiärer Unterricht
Diese Gruppe umfasst das Abhalten von post-sekundärem, nichttertiärem Unterricht und Kursen und die Erteilung von Abschlüssen auf Bachelor-, Graduierten- und Postgraduiertenebene. Zulassungsvoraussetzung ist ein Abschluss mindestens der Sekundarstufe II.
85.41 - Post-sekundärer, nicht tertiärer Unterricht
Diese Klasse umfasst die Erteilung von post-sekundärem Unterricht, der nicht als tertiärer Unterricht angesehen werden kann. Ein Beispiel ist die Erteilung von post-sekundärem Zusatzunterricht zur Vorbereitung auf den tertiären Unterricht oder post-sekundären, nichttertiären berufsbildenden Unterricht.
85.42 - Tertiärer Unterricht
Diese Klasse umfasst die erster, zweiter und dritter Zyklus – im tertiären Bildungsbereich
Ausbildung in darstellender Kunst auf der tertiären Ebene
85.5 – Sonstiger Unterricht
Diese Gruppe umfasst die allgemeine und berufliche Weiterbildung für alle Berufe, als Hobby oder zur Persönlichkeitsentfaltung.
Ausgenommen sind die den Gruppen 85.1 – 85.4 (Kindergärten und Vorschulen, Grundschulen/Volksschulen, weiterführende Schulen und tertiärer und post-sekundärer, nichttertiärer Unterricht) zugeordneten Unterrichtstätigkeiten.
Eingeschlossen sind Ferienlager und Schulen, die Gruppen oder Einzelpersonen Unterricht in sportlichen Aktivitäten, Fremdsprachenunterricht, Kunst-, Schauspiel oder Musikunterricht oder sonstigen Unterricht oder andere Spezialausbildung erteilen, die nicht mit dem Unterricht der Gruppen 85.1 – 85.4 vergleichbar sind.
85.51 - Sport- und Freizeitunterricht
Diese Klasse umfasst die erster, zweiter und dritter Zyklus – im tertiären Bildungsbereich
Ausbildung in darstellender Kunst auf der tertiären Ebene
85.52 - Kulturunterricht
Diese Klasse umfasst die Erteilung von Kunst-, Schauspiel- und Musikunterricht. Einheiten, die diese Art von Unterricht erteilen, können die Bezeichnung „Schule”, „Studio” oder „Klasse” usw. tragen. Sie erteilen formal organisierten Unterricht, hauptsächlich für Hobby, Freizeitbeschäftigung oder Selbstentfaltung, die Unterweisung führt jedoch nicht zu einem beruflichen Abschluss, Bachelor- oder Hochschulabschluss.
Q – Gesundheits- und Sozialwesen
Dieser Abschnitt umfasst die Erbringung von Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens.
Die Tätigkeiten reichen von der medizinischen Versorgung durch medizinische Fachkräfte in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen über stationäre Pflegeleistungen mit einem gewissen Anteil an medizinischer Versorgung bis hin zu Tätigkeiten des Sozialwesens ohne Beteiligung medizinischer Fachkräfte.
86. – Gesundheitswesen
Diese Abteilung umfasst die Tätigkeiten von Akut- und Langzeitkrankenhäusern, allgemeinen oder Fachkliniken, chirurgischen, psychiatrischen und Suchtkrankenhäusern, Sanatorien, Einrichtungen der Präventivmedizin, Heil- und Pflegeanstalten, Rehazentren, Leprakliniken und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens, die über Unterbringungsmöglichkeiten verfügen und die in der Diagnose sowie der medizinischen Behandlung von Patienten mit einer großen Bandbreite medizinischer Therapien tätig sind. Die Abteilung umfasst ferner
Konsultations- und Behandlungstätigkeiten von praktischen Ärzten, Fachärzten und Chirurgen Eingeschlossen sind auch allgemeine und spezielle Zahn-, Mund- und Kieferbehandlung und Kieferorthopädie. Zudem umfasst diese Abteilung alle humanmedizinischen Tätigkeiten, die nicht in Krankenhäusern oder von Ärzten, sondern von Angehörigen der Gesundheitsfachberufe, die die rechtliche Befähigung zur Behandlung von Patienten besitzen, ausgeübt werden.
86.10 - Krankenhäuser
Diese Klasse umfasst: Kurz- oder Langzeittätigkeiten, d. h. medizinische Tätigkeiten, Diagnose und Behandlung, in Allgemeinkrankenhäusern (z. B. kommunalen oder Landeskrankenhäusern, gemeinnützigen Krankenhäusern, Universitätskliniken, Militär- und Gefängniskrankenhäusern) und Fachkliniken (z. B. Suchtkrankenhäusern, Fachkliniken für Infektionskrankheiten, Entbindungskliniken, Fachsanatorien).
86.2 – Arzt- und Zahnarztpraxen
Diese Gruppe umfasst Konsultation und Behandlung durch Allgemeinmediziner und Fachärzte einschließlich Chirurgen, Zahnärzte usw. Diese Tätigkeiten werden entweder in privaten Praxen, Gemeinschaftspraxen oder Krankenhausambulanzen oder in Kliniken, die z. B. Unternehmen, Schulen, Altersheimen, Gewerkschaften und Wohltätigkeitsvereinen angeschlossen sind, ausgeübt. Diese Gruppe umfasst ferner: Konsultation von stationären Pa – tienten durch Privatärzte
87.20 - Stationäre Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung u. Ä.
Diese Klasse umfasst die Heimunterbringung bei Entwicklungsverzögerung, Geisteskrankheit und Drogenmissbrauch (ohne stationäre Krankenhauspflege). Die Pflegeeinrichtungen stellen Unterkunft und Verpflegung, Aufsicht zum Schutz der Heimbewohner und ein gewisses Maß an medizinischer Versorgung bereit.
87.30 - Altenheime; Alten- und Behindertenwohnheime
Diese Klasse umfasst die Unterbringung und Pflege von älteren und behinderten Menschen, die nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, und die nicht allein leben möchten, in Heimen. Dazu zählt üblicherweise die Unterbringung, Verpflegung, Aufsicht und Hilfe im täglichen Leben wie Haushaltsführung. Gelegentlich sind diesen Einheiten auch separate Pflegestationen angeschlossen.
87.90 - Sonstige Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime)
Diese Klasse umfasst die Unterbringung und Pflege von Menschen (außer Behinderten und älteren Menschen), die nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, und die nicht allein leben möchten, in Heimen.
88. – Sozialwesen (ohne Heime)
Diese Abteilung umfasst eine Vielzahl von Tätigkeiten der sozialen Unterstützung von Bedürftigen. Nicht dazu zählen Unterbringungsleistungen, außer auf vorübergehender Basis.
R – Kunst, Unterhaltung und Erholung
Dieser Abschnitt umfasst eine Vielzahl von Tätigkeiten, die die verschiedenen kulturellen, Unterhaltungs und Freizeitinteressen der breiten Öffentlichkeit abdecken, einschließlich Liveauftritte, Betrieb von Museen, Spiel-, Wett- und Lotteriewesen, sportliche und Freizeitaktivitäten.
90. – Kreative, ku.nstlerische und unterhaltende Tätigkeiten
Diese Abteilung umfasst den Betrieb von Einrichtungen und die Erbringung von Dienstleistungen zur Befriedigung der kulturellen und Unterhaltungsinteressen ihrer Kunden.
Dazu zählt die Produktion und Förderung von und die Teilnahme an Liveauftritten, Veranstaltungen oder Ausstellungen sowie die Bereitstellung künstlerischer, kreativer oder technischer Fachkenntnisse für die Herstellung von Kunstwerken und die Durchführung von Liveauftritten.
Einige Einheiten, die kulturelle, Unterhaltungs- oder Freizeitdienstleistungen und –tätigkeiten anbieten, sind in andere Abteilungen einzuordnen, z. B.:
- Herstellung und Vertrieb von Filmen und Videofilmen (s. 59.11, 59.12 und 59.13)
- Filmvorführung (s. 59.14)
- Ausstrahlung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen (s. 60.1 und 60.2)
90.0 – Kreative, ku.nstlerische und unterhaltende Tätigkeiten
Diese Gruppe umfasst die bildende und darstellende Kunst und damit verbundene Tätigkeiten.
91. – Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten
Diese Abteilung umfasst den Betrieb von Bibliotheken und Archiven, Museen aller Art, botanischen und zoologischen Gärten; historischen Stätten und Gebäuden und ähnlichen Attraktionen und Naturparks. Sie umfasst ferner den Erhalt und die Ausstellung von Gegenständen, Stätten und Naturwundern von historischem, kulturellem oder pädagogischem Interesse (z. B. Stätten des Weltkulturerbes usw.).
92. – Spiel-, Wett- und Lotteriewesen
Diese Abteilung umfasst den Betrieb von Glücksspielstätten wie Casinos, Bingohallen, Videospielterminals, sowie die Erbringung von Wettdienstleistungen wie Lotterien und Rennwetten (in Wettbüros außerhalb von Rennbahnen).
93. – Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung
Diese Abteilung umfasst die Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung (ohne Betrieb von Museen, historischen Stätten und Gebäuden und ähnlichen Attraktionen, botanische und zoologische Gärten, Naturschutz, Spiel-, Lotterie- und Wettwesen). Ausgenommen sind Schauspielkunst, Musik und andere Künste und Unterhaltungstätigkeiten wie Produktion und Aufführung von Theaterstücken, Konzerten, Opern, tänzerischen und sonstigen Bühnendarbietungen (s. Abteilung 90).
93.1 – Erbringung von Dienstleistungen des Sports
Diese Gruppe umfasst den Betrieb von Sportanlagen; Mannschaften und Sportvereine, deren Haupttätigkeit darin besteht, vor einem zahlenden Publikum an Sportveranstaltungen teilzunehmen; Einzelathleten, die vor einem zahlenden Publikum an Sport- oder Rennveranstaltungen teilnehmen; Besitzer von Autos, Hunden, Pferden usw., deren Haupttätigkeit darin besteht, mit diesen an Rennen oder Sportveranstaltungen mit Zuschauern teilzunehmen; Sporttrainer, die spezielle Dienstleistungen zur Unterstützung von Sportlern bei
Sportveranstaltungen oder Wettkämpfen erbringen; Betrieb von Sportanlagen; sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation und dem Management von und der Förderung von Sportveranstaltungen, a. n. g.
93.11 - Betrieb von Sportanlagen
Diese Klasse umfasst die Erteilung von Kunst-, Schauspiel- und Musikunterricht. Einheiten, die diese Art von Unterricht erteilen, können die Bezeichnung „Schule”, „Studio” oder „Klasse” usw. tragen. Sie erteilen formal organisierten Unterricht, hauptsächlich für Hobby, Freizeitbeschäftigung oder Selbstentfaltung, die Unterweisung führt jedoch nicht zu einem beruflichen Abschluss, Bachelor- oder Hochschulabschluss.
93.2 – Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung
Diese Gruppe umfasst eine breite Palette von Einheiten, die Einrichtungen betreiben oder Dienstleistungen erbringen, um den Bedarf ihrer Kunden an verschiedenen Freizeitaktivitäten zu decken. Sie umfasst den Betrieb einer Vielzahl von Attraktionen wie Fahrgeschäfte, Wasserbahnen, Spiele, Shows, Themenausstellungen und Picknickplätze. Ausgenommen sind Sport, Schauspielkunst, Musik und sonstige Kunst und Unterhaltung.
S – Erbringung Von Sonstigen Dienstleistungen
Dieser Abschnitt umfasst (als „Restkategorie”) die Tätigkeiten von Interessenvertretungen, die Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern und eine Vielzahl von in dieser Klassifikation anderweitig nicht erfassten persönlichen Dienstleistungen.
94. – Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport)
Diese Abteilung umfasst die Tätigkeiten von Vereinigungen, die die Interessen spezieller Bevölkerungsgruppen vertreten oder gegenüber der breiten Öffentlichkeit für bestimmte Ideen werben. Diese Vereinigungen verfügen in der Regel über einen Mitgliederstamm, jedoch können sich sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder an ihren Aktivitäten beteiligen und Nutzen daraus ziehen. Die Untergliederung dieser Abteilung erfolgt zunächst anhand des Zwecks, den diese Vereinigungen verfolgen, d. h. Vertretung der Interessen von Arbeitgebern,
Selbstständigen und der Wissenschaft (Gruppe 94.1), Vertretung der Arbeitnehmerinteressen (Gruppe 94.2) oder Verbreitung von religiösen, politischen, kulturellen, pädagogischen oder die Freizeit betreffenden Vorstellungen und Tätigkeiten (Gruppe 94.9).
94.1 – Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände, Berufsorganisationen
Diese Gruppe umfasst die Tätigkeiten von Einheiten, die die Interessen der Mitglieder von Wirtschafts und Arbeitgeberverbänden vertreten. Im Falle der Berufsorganisationen sind auch die Tätigkeiten der Förderung der beruflichen Interessen des Berufsstandes eingeschlossen.
94.9 – Kirchliche Vereinigungen; politische Parteien sowie sonstige Interessenvertretungen und Vereinigungen a. n. g.
Diese Gruppe umfasst die Tätigkeiten von Einheiten (ohne Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände, Berufsorganisationen, Arbeitnehmervereinigungen), die die Interessen ihrer Mitglieder vertreten.
95. – Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgu.tern
Diese Abteilung umfasst die Reparatur und Wartung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten wie PCs, Lap- tops, Computerterminals, Speichereinheiten und Drucker. Sie umfasst ferner die Reparatur von Kommunikationsgeräten wie Telefaxgeräte, Funkgeräte und Geräten der Unterhal- ungselektronik wie Hörfunk- und Fernsehgeräte, Haushalts- und Gartengeräten, z. B. Rasenmäher und Laubgebläse, Schuhen und Lederwaren, Möbeln und Einrichtungsgegenständen, Bekleidung und Bekleidungszubehör, Sportartikeln, Musiknstrumenten,
Hobbyartikeln, und von sonstigen Gebrauchsgütern.
95.1 – Reparatur von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten
Diese Gruppe umfasst die Reparatur und Instandhaltung von Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Geräten und Kommunikationsgeräten.
95.11 - Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten
Diese Klasse umfasst die Reparatur von elektronischen Geräten wie Datenverarbeitungsgeräten und -anlagen, sowie peripheren Geräten. Sie umfasst die Reparatur und Wartung folgender Geräte:
95.2 – Reparatur von Gebrauchsgu.tern
Diese Gruppe umfasst die Reparatur und Wartung von Gebrauchsgütern.
96. – Erbringung von sonstigen u.berwiegend persönlichen Dienstleistungen
Diese Abteilung umfasst die Erbringung aller Dienstleistungen, die anderweitig in dieser Klassifikation nicht genannt sind. Insbesondere sind dies Dienstleistungen von Wäschereien und chemischen Reinigungen, Kosmetik- und Frisörsalons und Bestattungsunternehmen.
97.00 - Private Haushalte mit Hauspersonal
Diese Abteilung umfasst Haushalte, die Hauspersonal wie Dienstmädchen, Köche, Kellner, Diener, Wäscherinnen, Gärtner,
Pförtner, Stallgehilfen, Fahrer, Hausmeister, Erzieher, Babysitter, Hauslehrer, Sekretärinnen usw. beschäftigen.
Sie ermöglicht es dem Hauspersonal, in Volkszählungen oder Studien den Wirtschaftszweig ihres Arbeitgebers anzugeben,
auch wenn der Arbeitgeber eine Einzelperson ist. Das Produktionsergebnis dieser Tätigkeit wird von den Haushalten
konsumiert, bei denen das Hauspersonal beschäftigt ist.
98. – Herstellung von Waren durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt
Diese Abteilung umfasst die Herstellung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt. Private Haushalte sind nur dann in diese Abteilung einzuordnen, wenn es nicht möglich ist, eine Haupttätigkeit der Güterproduktion für den Eigenbedarf zu ermitteln. Übt der Haushalt marktbestimmte Tätigkeiten aus, so ist er anhand seiner hauptsächlichen marktbestimmten Tätigkeit einzuordnen.
98.10 - Herstellung von Waren durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt
Diese Klasse umfasst die Produktion von Waren für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt durch private Haushalte, d. h. die Tätigkeit von privaten Haushalten, die eine Vielzahl von Waren für den Eigenbedarf produzieren. Dazu zählen das Jagen und Sammeln, die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, die Errichtung von Unterkünften sowie die Herstellung von Bekleidung und anderen Waren für den Eigenbedarf durch private Haushalte. Sofern private Haushalte auch marktbestimmte Waren produzieren, werden sie in den
entsprechenden NACE-Wirtschaftszweig eingeordnet, zu dem die Herstellung der Waren gehört. Wenn sie hauptsächlich eine bestimmte Art von Waren für den Eigenbedarf produzieren, sind sie dem NACE-Wirtschaftszweig zuzurechnen, der diese Waren produziert.