Verlegen von Bu.chern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software)
- Verlegen von Büchern
- Verlegen von Adressbüchern und Verzeichnissen
- Diese Klasse umfasst die Veröffentlichung von Verzeichnissen mit Fakten/Informationen (Dateien), deren Zusammensetzung, nicht jedoch deren Inhalt geschützt sind. Diese Verzeichnisse können in gedruckter oder elektronischer Form veröffentlicht werden.
- Verlegen von Zeitungen
- Diese Klasse umfasst das Verlegen von Zeitungen, einschließlich Werbezeitungen, die mindestens viermal pro Woche erscheinen. Diese können in gedruckter oder in elektronischer Form (einschließlich Internet) veröffentlicht werden.
- Verlegen von Zeitschriften
- Diese Klasse umfasst das Verlegen von Zeitschriften und anderen periodischen Druckschriften, die weniger als viermal wöchentlich erscheinen. Diese können in gedruckter oder elektronischer Form (einschließlich Internet) veröffentlicht werden. Hierzu zählt auch das Verlegen von Radio- und Fernsehprogrammzeitschriften.
- Sonstiges Verlagswesen (ohne Software)
Verlegen von Software
- Verlegen von Computerspielen
- Verlegen von sonstiger Software
Herstellung von Filmen und Fernsehprogrammen, deren Verleih und Vertrieb; Kinos
- Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen
- Nachbearbeitung und sonstige Filmtechnik
- Diese Klasse umfasst Tätigkeiten der Nachbearbeitung wie Montage, Überspielen von Film auf Band, Be- und Untertitelung, Vor- und Nachspann, Schrifteinblendung, Computergrafik, Animation und Spezialeffekte, Entwicklung und Bearbeitung von Filmen sowie Tätigkeiten von Aufnahmestudios und Spezialstudios für Trickfilme. Tätigkeiten von Filmsammlungen usw.
- Filmverleih und -vertrieb (ohne Videotheken)
- Kinos
Tonstudios; Herstellung von Hörfunkbeiträgen; Verlegen von bespielten Tonträgern und Musikalien
- Tonstudios; Herstellung von Hörfunkbeiträgen; Verlegen von bespielten Tonträgern und Musikalien
- Diese Klasse umfasst die Herstellung von Originalen von Tonaufnahmen, z. B. auf Bändern und CDs; außerdem umfasst sie die Veröffentlichung von Tonaufnahmen, Werbung für Tonaufnahmen und den Vertrieb von Tonaufnahmen an Großund Einzelhändler oder unmittelbar an den Kunden. Diese Tätigkeiten können von derselben Einheit ausgeführt werden, die auch die Masteraufzeichnungen aufnimmt. Ist dies nicht der Fall, so muss die diese Tätigkeiten ausführende Einheit die Rechte für die Vervielfältigung und Verbreitung der Originalaufnahmen einholen. Diese Klasse umfasst ferner Tonaufnahmen im Tonstudio oder anderswo, einschließlich der Aufzeichnung von Hörfunksendungen. Diese Klasse umfasst ferner das Verlegen von Musik, d. h. Erwerb und Registrierung von Rechten an musikalischen Kompositionen, die Werbung für diese und die Erteilung von Nutzungsgenehmigungen sowie die Verwendung solcher Kompositionen für Aufnahmen, im Hörfunk und Fernsehen, in Kinofilmen, bei Liveauftritten sowie in Print- und sonstigen Medien. Bei den diese Tätigkeiten ausführenden Einheiten kann es sich entweder um die Rechteinhaber selbst handeln oder um von diesen autorisierte Rechteverwalter. Hierzu zählt auch das Verlegen von Musikalien.
Hörfunkveranstalter
- Hörfunkveranstalter
Fernsehveranstalter
- Fernsehveranstalter
- Diese Klasse umfasst die Herstellung kompletter Fernsehprogramme aus eingekauften Programmkomponenten (wie Spiel- und Dokumentarfilme), selbst produzierten Programmkomponenten (z. B. lokale Nachrichten, Liveberichte) oder aus einer Kombination daraus. Ein solches Fernsehprogramm kann entweder von den produzierenden Einheiten selbst übertragen werden oder durch Dritte wie Kabelunternehmen oder Satellitenfernsehanbieter. Bei den Programmen kann es sich um solche von allgemeinem Interesse oder um Spartenprogramme (begrenzte Programmstruktur wie Nachrichten, Sport, Erziehung, Sendungen für Jugendliche) handeln. Diese Klasse umfasst sowohl Programme, die für die Nutzer gebührenfrei sind, als auch solche, die nur im Rahmen eines Abonnements verfügbar sind. Hierzu zählen auch Video-on-Demand-Programme. Diese Klasse umfasst auch Datenübertragung als integrierter Teil der Fernsehübertragung.
Leitungsgebundene Telekommunikation
- Leitungsgebundene Telekommunikation
- Diese Klasse umfasst die Aktivitäten der Betrieb, die Wartung oder den Zugang zu Einrichtungen für die Übertragung von Sprache, Daten, Text, Ton und Video, mit dem festen Telekommunikationsinfrastruktur . Die Sendeanlagen, die aus tragen diese Aktivitäten können eine einzelne Technologie oder eine Kombination von Technologien zu verwenden.
Drahtlose Telekommunikation
- Drahtlose Telekommunikation
- Satellitentelekommunikation
Sonstige Telekommunikation
- Sonstige Telekommunikation
Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie
- Programmierungstätigkeiten
- Diese Klasse umfasst die Entwicklung, die Anpassung, das Testen und die Pflege von Software sowie das Verfassen der Software-Dokumentation.
- Erbringung von Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie
- Diese Klasse umfasst die Planung und den Entwurf von Computersystemen, die Hardware-, Software und Kommunikationstechnologie umfassen. Zum Leistungsumfang kann auch die Schulung der Nutzer gehören.
- Betrieb von Datenverarbeitungseinrichtungen für Dritte
- Diese Klasse umfasst die Verwaltung und den Betrieb von Computersystemen und/oder Datenverarbeitungsanlagen eines Kunden vor Ort und die damit verbundenen Support-Dienstleistungen.
- Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Informationstechnologie
- Diese Klasse umfasst sonstige, anderweitig nicht genannte Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie und Computertechnik, z. B.:
Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale
- Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten
- Diese Klasse umfasst die Bereitstellung von Hosting-Diensten, Datenverarbeitung und damit verbundenen Aktivitäten.
- Webportale
- Korrespondenz- und Nachrichtenbüros
- Erbringung von sonstigen Informationsdienstleistungen a. n. g.
- Diese Klasse umfasst sonstige Informationsdienstleistungen, anderweitig nicht genannt. z.B.