ERLÄUTERUNG
- Dieser Abschnitt umfasst die Herstellung und den Vertrieb von Informations- und Kulturangeboten, die Bereitstellung der Mittel zur Übertragung und Verteilung dieser Produkte, einschließlich der Datenübertragung und zur Kommunikation, Tätigkeiten im Bereich der Informationstechnologie, die Verarbeitung von Daten und andere Informationsdienstleistungen.
- Unter diesen Abschnitt fallen: das Verlagswesen, einschließlich des Verlegens von Software (Abteilung 58); die Herstellung von Filmen und von Tonaufnahmen sowie das Verlegen von Musik (Abteilung 59); die Herstellung und Ausstrahlung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen (Abteilung 60); die Telekommunikation (Abteilung 61); Dienstleistungen der Informationstechnologie (Abteilung 62) und sonstige Informationsdienstleistungen (Abteilung 63).
- Zum Verlagswesen gehört auch der Erwerb von Eigentumsrechten an Inhalten (Informationsprodukten), die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, indem auf verschiedene Weise für ihre Vervielfältigung und Verteilung gesorgt wird.
- Dieser Abschnitt umfasst alle möglichen Formen des Verlegens (in gedruckter, elektronischer oder Audioform, im Internet, als Multimediaprodukte wie Nachschlagewerke auf CD-ROM usw.).
- Die Herstellung und der Vertrieb von Fernsehprogrammen umfasst die Abteilungen 59, 60 und 61, nach der jeweiligen Stufe in diesem Prozess.
- Einzelkomponenten wie Filme, Fernsehserien usw. sind in die Abteilung 59 eingegliedert, während die Herstellung ganzer Fernsehprogramme, ob aus Komponenten gemäß Abteilung 59 oder anderen Bestandteilen bestehend (z. B. Live-Nachrichtenprogramme), unter Abteilung 60 fällt.
- Ebenfalls unter Abteilung 60 fällt die Ausstrahlung der Programme durch den Produzenten.
- Die Verbreitung ganzer (d. h. inhaltlich unveränderter) Fernsehprogramme durch Dritte gehört in die Abteilung 61.
- Die Verbreitung gemäß Abteilung 61 kann durch Antennenausstrahlung, per Satellit oder über Kabel erfolgen.