Abteilung J

ABTEILUNG            AbschnittGruppeKlasse

Verlagswesen
Diese Abteilung umfasst das Verlegen von Büchern, Broschüren, Faltblättern, Prospekten und ähnlichen Druckerzeugnissen, Wörterbüchern und Enzyklopädien, Atlanten und anderen kartografischen Erzeugnissen, Zeitungen und Zeitschriften, Verzeichnissen und Adressenlisten sowie von Software. Zum Verlagswesen gehört auch der Erwerb von Eigentumsrechten an Inhalten (Informationsprodukten), die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, indem auf verschiedene Weise für ihre Vervielfältigung und Verteilung gesorgt wird. Dieser Abschnitt umfasst alle Formen des Verlegens (in gedruckter, elektronischer oder Audioform, im Internet, als Multimediaprodukte wie Nachschlagewerke auf CD-ROM usw.) außer dem Veröffentlichen von Filmen. Die Abteilung umfasst nicht die Veröffentlichung von Filmen und Videos auf DVD und ähnlichen Datenträgern sowie die Herstellung von Masteraufnahmen für Schallplatten oder andere Tonträger (jeweils Abteilung 59). Ausgenommen sind ferner das Drucken (s. 18.11 und 18.12) sowie die Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern (s. 18.20).
Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik
Diese Abteilung umfasst die Herstellung von Spiel- und anderen Filmen, einschließlich Video- und DVD Aufnahmen, zur direkten Vorführung in Kinos oder für Fernsehsendungen; Unterstützungstätigkeiten wie Filmmontage, -schnitt und Untertitelung usw.; den Verleih und Vertrieb von Filmen an andere Wirtschaftszweige, sowie die Filmvorführung. Eingeschlossen ist ebenfalls der Kauf und Verkauf von Filmrechten. Diese Abteilung umfasst auch die Durchführung von Tonaufnahmen, d. h. Herstellung von Masteraufnahmen und die Veröffentlichung, Bewerbung und den Vertrieb von Tonaufnahmen, das Verlegen von Musik sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Tonaufnahme in oder außerhalb von Studios.
Rundfunkveranstalter
Diese Abteilung umfasst die Schaffung von Inhalten und den Erwerb von Rechten zur Verbreitung von Inhalten und deren anschließende Ausstrahlung, z. B. als Hörfunk-, Fernseh- und Datensendungen aus den Bereichen Unterhaltung, Nachrichten, Talk usw. Eingeschlossen ist auch die Datenübertragung, die typischerweise Teil von Hörfunk- und Fernsehausstrahlung ist. Die Übertragung kann mittels verschiedener Technologien erfolgen: drahtlos, über Satellit, Kabel oder das Internet. Die Abteilung umfasst auch die Produktion von Spartensendungen (begrenzte Programmstruktur, z. B. Nachrichten, Sport, Erziehung, Sendungen für Jugendliche) auf Abonnements- oder Gebührenbasis, die anschließend von Dritten öffentlich ausgestrahlt werden. Nicht eingeschlossen ist die Übertragung von Kabel- und anderen Abonnementprogrammen (s. Abteilung 61).
Telekommunikation
Diese Abteilung umfasst die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, d. h. die Übertragung von Sprache, Daten, Text, Ton und Bild. Die Übertragungseinrichtungen können auf einer einzigen oder auf mehreren Technologien beruhen. Den in dieser Abteilung aufgeführten Tätigkeiten ist gemeinsam, dass zwar Inhalte übertragen, aber keine Inhalte hergestellt werden. Die Aufschlüsselung dieser Abteilung richtet sich nach der Art der betriebenen Infrastruktur. Im Falle der Übertragung von Fernsehsignalen kann es sich auch um die Bündelung ganzer Fernsehprogramme (hergestellt gemäß Abteilung 60) zu Programmpaketen zum Weiterverkauf handeln.
Informationsdienstleistungen
Diese Abteilung umfasst Tätigkeiten von Suchmaschinen-Portalen, Datenverarbeitung und Hosting sowie sonstige Tätigkeiten, die der Bereitstellung von Informationen dienen.