Abschnitt A

ABTEILUNG            AbschnittGruppeKlasse

Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten
Diese Abteilung umfasst die beiden Tätigkeitsbereiche Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse und Gewinnung tierischer Erzeugnisse.
Sie umfasst ferner die ökologische Landwirtschaft sowie den Anbau gentechnisch veränderter Nutzpflanzen und die Haltung gentechnisch veränderter Nutztiere.
Diese Abteilung umfasst Freiland- wie auch Gewächshauskulturen.
Gruppe 01.5 (Gemischte Landwirtschaft) bildet eine Ausnahme von den Grundregeln zur Bestimmung der Haupttätigkeit.
Man geht hier davon aus, dass in zahlreichen landwirtschaftlichen Betrieben ein Gleichgewicht zwischen pflanzlicher und tierischer Erzeugung besteht und es willkürlich wäre, sie in die eine oder die andere Kategorie einzuordnen.
Ferner in dieser Abteilung eingeschlossen sind die Erbringung von mit der Landwirtschaft und der kommerziellen Jagd verbundenen Dienstleistungen sowie die Fallenstellerei und damit verbundene Tätigkeiten.
Nicht zur Landwirtschaft gerechnet wird die nachfolgende Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (eingeordnet in Abteilung 10 (Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln) und Abteilung 12 (Tabakverarbeitung)), die über die Aufbereitung für die Rohstoffmärkte hinausgeht.
Eingeschlossen ist die Aufbereitung von Erzeugnissen für die Rohstoffmärkte.
Nicht zur Landwirtschaft gerechnet werden ferner die Anlage von Feldern (z. B. Terrassierung und Entwässerung von Landwirtschaftsflächen, Anlage von Reisfeldern usw.), die in Abschnitt F (Baugewerbe/Bau) eingeordnet ist, sowie die in Abschnitt G eingeordneten Einkaufsvereinigungen und Genossenschaften, welche landwirtschaftliche Erzeugnisse vermarkten.
Ferner nicht eingeschlossen sind die Landschaftspflege und Landschaftserhaltung, die zur Klasse 81.30 zählen.
Forstwirtschaft und Holzeinschlag
Diese Abteilung umfasst die Erzeugung von Stammholz sowie die Gewinnung und Sammlung von wild wachsenden Erzeugnissen des Waldes.
Hinzu kommen geringfügig bearbeitete Erzeugnisse wie Brennholz, Holzkohle oder Industrieholz (z. B. Grubenholz, Papierholz usw.).
Diese Tätigkeiten können sowohl in natürlichen als auch in angepflanzten Wäldern ausgeführt werden.
Ausgeschlossen ist die Weiterverarbeitung von Holz, angefangen bei Säge- und Hobelwerken (s. Abteilung 16).
Fischerei und Aquakultur
Diese Abteilung umfasst den Fischfang und die Aquakultur, d. h. die Nutzung der Fischereiressourcen aus dem Meer-, Brack- oder Süsswasser zum Zwecke des Fischfangs und des Sammelns von Krusten-und Weichtieren und anderen Meeresprodukten (z. B. Wasserpflanzen, Perlen, Schwämme usw.).
Ferner umfasst diese Abteilung Tätigkeiten, die gewöhnlich in die Produktion auf eigene Rechnung integriert sind (z. B. Austernzucht zur Produktion von Perlen).
Die Erbringung von Dienstleistungen, die mit der Fischerei und Aquakultur im Süss- und Meereswasser verbunden sind, sind den entsprechenden Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten zuzuordnen.
Nicht zu dieser Abteilung zählen der Bau und die Reparatur von Schiffen und Booten (s. 30.10 und 33.15) sowie die Sportund Freizeitfischerei (s. 93.19).
Ausgenommen ist auch die Verarbeitung von Fisch, Krusten- und Weichtieren, unabhängig davon, ob sie in Anlagen an Land oder auf Fabrikschiffen erfolgt (s. 10.20).